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WASSER LIEGT UNS AM HERZEN. 

Trinkwasserqualität im Fokus.

Das Trinkwasser in Deutschland wird in guter bis sehr guter Qualität von den verschiedenen Wasserversorgungsunternehmen geliefert. Regelmäßige Proben und Analysen garantieren dem Verbraucher sicheres und sauberes Trinkwasser.

Der Verantwortungsbereich der Versorgungsunternehmen endet jedoch am Wasserzähler.

Auf den letzten Metern der Wasserversorgung in Gebäuden kann deshalb durch Fehler und Probleme von Planung, Installation, Betrieb und Instandhaltung die gute Trinkwasserqualität beeinträchtigt werden.

Planern und Installateuren von Trinkwassersystemen kommt so die verantwortungsvolle und wichtige Aufgabe zu, die Trinkwasserqualität auf hohem Niveau zu erhalten.

BEULCO als Hersteller unterstützt die Verantwortlichen mit dem Versprechen der Sicherheit: Alle Produkte für die Trinkwasserinstallation bzw. für die Trinkwasserbeprobung entsprechen den strengen Anforderungen der aktuellen Richtlinien.

Die Trinkwasserverordnung schreibt regelmäßige Probenahmen von Trinkwasser in Gebäuden vor. Bei Nichteinhaltung der Vorschriften können Verantwortliche mit ernsten Konsequenzen rechnen.

Die Trinkwasserverordnung beschreibt in §5 bis §7 die mikrobiologischen und chemischen Anforderungen an das Trinkwasser. Die in Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte müssen eingehalten werden.

"Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch."
(Quelle: Trinkwasserverordnung)

Alle Details zu Grenzwerten finden Sie hier:

§5 bis §7 TrinkwV

Anlage 1 bis 3 (einzuhaltende Grenzwerte)

§9 TrinkwV (Vorherhen bei Nichteinhaltung)

Verschiedenste Normen und Richtlinien sind beim Thema Probenahme zu beachten. Darunter fallen die allgemein anerkannten Regeln der Technik - in der Praxis erprobte und bewährte Prinzipien für die Trinkwasserinstallation. Diese basieren unter anderem auf europäischen und ergänzenden Norme, zum Beispiel die Reihe DIN EN 806 oder die Ergänzungsnorm der Reihe DIN 1988-x00.

Weiterhin sind die entsprechenden VDI-Richtlinien und das entsprechende DVGW-Regelwerk zu beachten. Darunter fallen u.a. die VDI/DVGW 6032 und das DVGW Arbeitsblatt W551 sowie W557.

 

 

Fragen und Antworten zum Thema für Sie zusammengestellt.

Ihr Thema ist nicht dabei? Kein Problem - kontaktieren Sie uns einfach per Mail an beulco-team@beulco.de.

Die europäische Trinkwasserrichtlinie 98/83/EG sowie die deutsche Trinkwasserverordnung schreiben den besonderen Schutz des Trinkwassers gesetzlich vor. Regelmäßige Probenahmen von Trinkwasser sind mittlerweile Pflicht. Betreiber oder sonstige Inhaber einer Trinkwasseranlage müssen mit schweren Konsequenzen rechnen, werden die gesetzlichen Vorschriften nicht eingehalten.

Neueste Erkenntnisse zeigen, dass es in Trinkwasserinstallationssystemen von Gebäuden trotz einer guten Wasseraufbereitung zu einem Wiederaufkeimen von Mikroorganismen kommen kann, wenn geeignete Vermehrungsbedingungen durch Betrieb oder Planung der Anlage zustande kommen. Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, sich mit den wichtigsten bakteriellen Krankheitserregern, die in der Trinkwasserinstallation vorkommen können, intensiv zu befassen, die Risikopunkte zu charakterisieren und hieraus Konsequenzen für Planung, Betrieb und Wartung zu ergreifen.

Vor allem Legionellen bergen eine große Gefahr für die menschliche Gesundheit. Nach Schätzungen des UBA erkranken jedes Jahr allein in Deutschland ca. 30.000 Menschen an einer Lungenentzündung, die durch Legionellen hervorgerufen wird. Die Sterberate von Legionellose in Deutschland liegt derzeit bei ca. 7%. Bakterien vermehren sich in der Trinkwasserinstallation dort, wo Wasser stagniert und kein Wasseraustausch stattfindet. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn selten oder gar nicht genutzte Leitungen noch am Versorgungsnetz hängen oder andere technische Mängel vorliegen.

So können Mietwohnungen, die über einen längeren Zeitraum nicht genutzt worden sind, zu einem Risikofaktor werden, denn im schlimmsten Fall kann das Trinkwassersystem des ganzen Hauses kontaminiert werden. Legionellen können sich aber auch durch Bildung von Biofilmen lange Zeit an Oberflächen halten, wenn hierfür günstige Bedingungen vorhanden sind. Legionellen vermehren sich maßgeblich dann, wenn die Temperaturen im Warmwassersystem zwischen 25 und 50°C liegen. Pseudomonas hingegen können sich auch unter Kaltwassertemperaturen in der Trinkwasserinstallation vermehren. Eine Übertragung ist im Prinzip durch Kontakt mit Leitungswasser möglich, wenn die Legionellen in tiefere Lungenabschnitte gelangen. Vor allem Duschen, Systeme wie Klimaanlagen, Luftbefeuchter, Whirlpools, Nebelerzeuger, Brunnen, etc. bergen  die Gefahr einer Infektion.

Auf Grund des hohen Gesundheitsrisikos enthält die geänderte Trinkwasserverordnung einen technischen Maßnahmenwert von 100KBE/100ml (Kolonienbildende Einheiten pro ml). Bei Überschreitung dieses Wertes müssen Maßnahmen zur hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwasserinstallation im Sinne einer Gefährdungsanalyse durch den Betreiber eingeleitet werden. Für die regelmäßige Überprüfung dieses Wertes schreibt die Trinkwasserverordnung systemische Untersuchungen für bestimmte Installationen vor.

Die Trinkwasserverordnung schreibt regelmäßige, systemische Untersuchungen auf Legionellen für alle öffentlichen oder gewerblich genutzten Großanlagen im Sinne des DVGW-Arbeitsblattes W 551 vor. Der Begriff „systemisch“ verdeutlicht, dass es nicht um die Feststellung der Legionellenfreiheit an allen einzelnen Entnahmestellen geht, sondern um eine Stichprobe zur Feststellung einer möglichen Kontamination mit Legionellen in Teilen der Trinkwasserinstallation, die einen Einfluss auf eine größere Anzahl an Entnahmestellen haben kann - insbesondere in den zentralen Teilen der Installation wie Verteiler, Trinkwassererwärmungsanlage oder Zirkulationsleitungen. Auch an dieser Stelle spricht die geänderte Trinkwasserverordnung eine deutliche Sprache, so gilt es für Betreiber und Inhaber von Wasserversorgungsanlagen im Sinne des §3 der Trinkwasserverordnung (also nahezu alle öffentlichen oder gewerblich genutzten Trinkwasserinstallationen) wichtige Neuerungen zu beachten.

  •     Mehrfamilienhäuser

  •     Schulen

  •     Wohnungsbaugesellschaften

  •     Krankenhäuser

  •     Hotels

  •     Sportcentren

  •     Pflegeeinrichtungen

  •     Kindertagesstätten

  •     ...


Die §§ 5 und 6 der Trinkwasserverordnung legen mit den mikrobiologischen und chemischen Anforderungen an das Trinkwasser die einzuhaltenden Grenzwerte und Parameter fest. Aber nicht nur  die Grenzwerte sind neu festgelegt worden, sondern auch die Zeiträume und Stellen für deren
Untersuchung. Es müssen regelmäßig Wasserproben entnommen und zur Untersuchung eingereicht werden.

Davon betroffen sind z.B. Mehrfamilienhäuser, Schulen, Hotels, Wohnungsbaugesellschaften, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen,  Kindertagesstätten und Sportcentren. Im Sinne des Arbeitsblattes W551 ist eine Großanlage eine Anlage mit einem Warmwasserspeicher > 400 Liter oder einem Leitungsvolumen > 3 Liter. Die Untersuchungsintervalle für öffentliche Anlagen sind jährlich, für gewerblich genutzte Anlagen dreijährig.

In Deutschland wird das Trinkwasser durch unterschiedliche Sicherungssysteme auf dem Weg vom Wasserwerk bis hin zur Übergabe in die Hausinstallation geschützt. Für die Qualität des Trinkwassers ab der kommunalen Übergabestelle (Wasserzähler) bis zur tatsächlichen Entnahmevorrichtung (z.B. Zapfhahn) ist der Betreiber der Anlage verantwortlich. Er kann bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben strafrechtlich belangt werden

Die Auswahl der repräsentativen Probenahmestellen erfolgt durch eine Ortsbegehung oder auf Grund der vorhandenen Dokumentation der Trinkwasserinstallation in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt. Dabei müssen die Vorgaben des DVGW-Arbeitsblattes W 551 und des Umweltbundesamtes (UBA) beachtet werden. Laut Empfehlung des UBA ist die „Festlegung der Probenahmestellen durch hygienisch-kompetentes Personal (z.B. technische Inspektionsstellen, Fachplaner oder Installateurbetriebe) mit nachgewiesener Qualifikation zu treffen. Qualifikationsnachweise sind insbesondere Bescheinigung oder Zertifikat einer Schulung z.B. nach VDI 6023 oder Nachweis einer DVGW-Schulung speziell zu Probenahmen zur systemischen Untersuchung
auf Legionellen in Trinkwasserinstallationen“.

Die Trinkwasserverordnung unterscheidet hinsichtlich des Untersuchungsumfangs eine orientierende und eine weitergehende Untersuchung. Eine orientierende Untersuchung ist für eine erste Beurteilung des mikrobiologischen Zustands des Trinkwassers ausreichend. Hier sind an mindestens drei Stellen Proben zu entnehmen: am Abgang der Leitung für Trinkwasser (warm) vom Trinkwassererwärmer sowie am Wiedereintritt in den Trinkwassererwärmer (Zirkulationsleitung) und an der entferntesten Entnahmestelle pro Steigstrang (z.B. Waschbecken).

Zusätzlich sind Proben in der Peripherie zu entnehmen. Die Entnahmestellen für die Proben in der Peripherie sollen so gewählt werden, dass jeder Steigstrang erfasst wird. Dies bedeutet nicht, dass Proben aus allen Steigsträngen zu entnehmen sind. Voraussetzung für die Auswahl ist, dass die beprobten Steigstränge eine Aussage über die nicht beprobten Steigstränge zulassen (z. B. weil sie
ähnlich/gebaut sind, gleichartige Gebäudebereiche versorgen und gleich genutzt werden oder möglichst hydraulisch ungünstig liegen). Bei Trinkwasser-Installationen mit vielen Steigsträngen sind primär die Bereiche zu berücksichtigen, in denen das Wasser zum Duschen entnommen wird. 

Wer darf Stellen festlegen?

Die Festlegung der Probennahmestellen ist durch hygienisch-technisch kompetentes Personal (z. B. technische Inspektionsstellen, Fachplaner oder Installateurbetriebe) mit nachgewiesener Qualifikation zu treffen. Qualifikationsnachweise sind insbesondere Bescheinigung oder Zertifikat einer Schulung z. B. nach VDI 6023  oder Nachweis einer DVGW-Schulung speziell zu Probennahmen zur systemischen Untersuchung auf Legionellen in Trinkwasser-Installationen. Personen, die bei den genannten Schulungen als Referenten autorisiert sind, sind ebenfalls qualifiziert. Der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Trinkwasser-Installation entscheidet, ob er eine qualifizierte Person mit der Festlegung der zu untersuchenden Steigstränge beauftragt oder ob er alle Steigstränge beproben lässt. Insbesondere bei nur wenigen Steigsträngen kann letzteres einfacher sein. Die Trinkwasserverordnung schreibt für eine systemische Untersuchung eine Probennahme gemäß DIN EN ISO 19458, Tabelle 1, Zweck b) vor.

Worauf ist zu achten?

Bei der Auswahl von Probennahmearmaturen sind abflammbare Ausführungen zu bevorzugen (siehe DIN EN ISO 19458 und VDI 6023 Abschnitt 4.1). Unter der Probennahmearmatur muss genügend Abstand sein, damit Probennahmegefäße ohne Kontakt mit der Probennahmearmatur unter den Auslauf gehalten werden können. Es ist auf einfache Zugänglichkeit, auf Sauberkeit und geeignete Dokumentation der Probennahmestellen zu achten. Die Entnahmestellen in den peripheren Teilen der Trinkwasser-Installation sollten in Bereichen mit Vernebelung liegen. Da es sich um eine systemische Untersuchung handelt, sollten Entnahmearmaturen oder in Ausnahmefällen Eckventile  an nahe gelegenen Waschbecken genutzt werden; eine Probennahme direkt an Duschköpfen ist für diesen Zweck zu vermeiden. Probennahmestellen zur Beprobung der Steigstränge sind an den Stellen mit der längsten Fließstrecke vom Trinkwassererwärmer zu wählen. Die Probennahmestellen sollen so gewählt werden, dass sie möglichst nah am Warmwasserzirkulationssystem angebunden sind bzw. dieses widerspiegeln. Gemäß § 14 Abs. 3 Trinkwasserverordnung haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Trinkwasser-Installationen, in denen sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, bei gewerblicher oder öffentlicher Tätigkeit Probennahmestellen vorzuhalten, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Verpflichtung für Planer, Einrichtungen zur fachgerechten Probennahme vorzusehen, ergibt sich aus dem technischen Regelwerk (z. B. VDI-Richtlinie 6023 und DVGW-Arbeitsblatt W 551) und nicht zuletzt aus § 17 Abs. 1 Satz 3 Trinkwasserverordnung. Probennahmestellen sind in diesem Sinne geeignet, wenn eine Probe gemäß den Anforderungen nach DIN EN ISO 19458 entnommen werden kann.

Darüber hinaus kann das Gesundheitsamt gemäß § 20 Trinkwasserverordnung anordnen, die Proben „an bestimmten Probennahmestellen nach bestimmten technischen Vorgaben zur Durchführung [...] zu entnehmen oder entnehmen zu lassen.“

Quelle: DVGW

Nur durch für die Trinkwasseruntersuchung akkreditierte Labore darf eine Probenahme erfolgen. Diese finden sich auf den Listen der zuständigen obersten Landesbehörden. Der Betreiber der Trinkwasseranlage hat dafür Sorge zu tragen, dass regelmäßige Untersuchungen durch ein akkreditiertes Labor durchgeführt werden. Des Weiteren muss der Betreiber sicherstellen, dass geeignete Probenahmevorrichtungen in der Installation vorhanden sind, die eine ordnungsgemäße Probenahme ermöglichen.

Die Trinkwasserinstallation für Trinkwasser warm und, falls erforderlich, die Installation für kaltes
Trinkwasser sind getrennt voneinander zu beproben. Die Beprobung von Mischwasser ist zu
vermeiden, da hier die Probe verfälscht werden kann - da Legionellen z.B. nur in Warmwasser
auftreten und das Kaltwasser die Bakterienkonzentration verdünnen würde. Die Probenahme muss im normalen Betriebszustand an allen geforderten Probenahmestellen am gleichen Kalendertag erfolgen. 

Untersuchungsziel

Gemäß Trinkwasserverordnung ist der „technische Maßnahmenwert“ ein Wert, bei dessen Erreichen oder Überschreitung eine vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwasser-Installation im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet werden. Die ergänzende systemische Untersuchung nach Trinkwasserverordnung von erwärmtem Trinkwasser auf Legionellen dient der Aufdeckung einer Legionellenkontamination in der Trinkwasser-Installation. Dies erfordert eine zielgerichtete Vorgehensweise bei der Festlegung der repräsentativen Probennahmestellen und der Durchführung der Probennahme, die nachstehend beschrieben werden. Nur die so ermittelten Untersuchungsergebnisse lassen die erforderliche Beurteilung einer Trinkwasser-Installation zu. Bei einem Nachweis von Legionellen in einer Konzentration von größer oder gleich 100 KBE/100ml ist der technische Maßnahmenwert gemäß Anlage 3 Teil II der Trinkwasserverordnung erreicht oder überschritten. Bei Legionellenkonzentrationen von <100 KBE/100 ml ist die Anforderung für diesen Parameter eingehalten.
(Quelle: DVGW)

 

Durchführung


Die Durchführung der Probenahme ist durch die Trinkwasserverordnung vorgeschrieben. Das Umweltbundesamt sowie der DVGW haben ebenfalls Leitlinien und Empfehlungen für die Vorhergehensweise veröffentlicht.

 

Bei Feststellung einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen in Trinkwasser (100 KBE/100ml) hat der Betreiber oder Inhaber der Trinkwasseranlage dem Gesundheitsamt unverzüglich mitzuteilen, was bei der Beprobung festgestellt wurde.

Laut Empfehlung des UBA vom 14.12.2012 ist der Betreiber der Anlage verpflichtet:

  • selbst Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen - diese Untersuchungen müssen eine Ortsbegehung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen,
  • eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen,
  • die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten
    Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind,
  • das Gesundheitsamt über die ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten und
  • die betroffenen Verbraucher über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und mögliche
    Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers zu informieren.


Die Gefährdungsanalyse

Laut DVGW umfasst die Gefährdungsanalyse die „systematische Ermittlung von Gefährdungen und Ereignissen in den Prozessen der Wasserversorgung“. Die Analyse soll dem Betreiber der
Anlage eine konkrete Feststellung der planerischen, bau- oder betriebstechnischen Mängel der Trinkwasseranlage liefern. Hier ist eine Ortsbegehung wesentliche Voraussetzung der Gefährdungsanalyse. Diese sollte durch hygienisch-technische Sachverständige durchgeführt und
dokumentiert werden. Der Betreiber der Anlage sollte die Inspektion begleiten.

Im Rahmen der Gefährdungsanalyse sind mögliche Gefährdungen für den Normalbetrieb der Wasserversorgung zu identifizieren und denkbare Ereignisse, die zum konkreten Eintreten einer Gefährdung führen können, zu ermitteln, so der DVGW. An jeder Stelle des Versorgungssystems muss hinterfragt werden, was an welcher Stelle passieren könnte.

Die Grundlagen der Gefährdungsanalyse sind die Trinkwasserverordnung, die allgemein anerkannten
Regeln der Technik - hier insbesondere das DVGW-Arbeitsblatt W551, der DVGW-Hinweis W1001 und die VDI/DVGW 6023.