Gesetzliche Pflicht für Kommunen und Wasserversorger
Warum handeln? Die gesetzlichen Grundlagen im Überblick
Das Thema Trinkwasserbrunnen im öffentlichen Raum ist längst kein „Nice-to-have" mehr. Auf globaler, europäischer und nationaler Ebene wurden klare rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen, die Städte, Kommunen und Wasserversorger zur aktiven Umsetzung verpflichten.
Globale Ebene: Agenda 2030 (SDG 6)
Die Vereinten Nationen haben mit Ziel 6 der Agenda 2030 den weltweiten Zugang zu sauberem und bezahlbarem Trinkwasser für alle bis 2030 festgeschrieben. Der Zugang zu Trinkwasser ist seit 2010 als Menschenrecht anerkannt. Deutschland hat sich dieser globalen Verpflichtung angeschlossen.
Europäische Ebene: EU-Trinkwasserrichtlinie 2020/2184
Die EU-Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie 2020/2184) trat am 12. Januar 2021 in Kraft. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Trinkwasserqualität und zur Förderung des Zugangs zu Leitungswasser im öffentlichen Raum.
Artikel 16 dieser Richtlinie legt fest:
Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass an öffentlichen Orten Außen- und Innenanlagen (Trinkwasserbrunnen) installiert werden, soweit dies technisch machbar ist und in Bezug auf den Bedarf verhältnismäßig ist.
Besondere Aufmerksamkeit gilt benachteiligten Gruppen und Menschen am Rand der Gesellschaft, die Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch haben müssen.
Wasser, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, muss bis zur Entnahmestelle den Anforderungen der Richtlinie entsprechen.
Nationale Ebene: Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2023)
Deutschland setzte die EU-Vorgaben mit der novellierten Trinkwasserverordnung um, die am 24. Juni 2023 in Kraft trat.
§ 50 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) – seit 12. Januar 2023 in Kraft:
„Die öffentliche Wasserversorgung ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Hierzu gehört auch, dass Trinkwasser aus dem Leitungsnetz an öffentlichen Orten durch Innen- und Außenanlagen bereitgestellt wird, soweit dies technisch durchführbar und unter Berücksichtigung des Bedarfs und der örtlichen Gegebenheiten, wie Klima und Geografie, verhältnismäßig ist."
Diese gesetzliche Verpflichtung bedeutet: Kommunen müssen Trinkwasserbrunnen als Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge bereitstellen.
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