EU Data Act und smarte Wasserzähler: Was Wasserversorger jetzt wissen müssen
Einfach erklärt, was der EU Data Act für Funkwasserzähler bedeutet – und wie Sie mit dem richtigen Datenmanagement-System Ihre Pflichten erfüllen und neue Chancen nutzen.
Der EU Data Act reguliert den Zugang zu und die Nutzung von Daten, die durch die Nutzung von vernetzten (IoT)-Produkten und -Diensten erzeugt werden. Ein vernetztes Produkt ist nach Art. 2 Nr. 5 DA ein Gegenstand, der Daten über seine Nutzung oder Umgebung erlangt, generiert oder erhebt und der Produktdaten über einen elektronischen Kommunikationsdienst, eine physische Verbindung oder einen geräteinternen Zugang übermitteln kann. Entscheidend ist, dass die Hauptfunktion dieses Produkts nicht die Speicherung, Verarbeitung oder Übertragung von Daten im Namen einer anderen Partei – außer dem Nutzer – ist.
Smarte Wasserzähler im Fokus
Smarte bzw. funkbasierte Wasserzähler erzeugen kontinuierlich Messdaten über den Wasserverbrauch und die Nutzungssituation beim Kunden. Bei einer wortlautgenauen Auslegung des Data Act sind Funkwasserzähler derzeit nicht als „vernetztes Produkt“ einzuordnen und der Anschlussnehmer nicht als „Nutzer“ im Sinne der Verordnung. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass Behörden und Gerichte den Zweck des Data Act weiter auslegen und Smart Meter – einschließlich Funkwasserzählern – künftig als vernetzte Produkte ansehen.
Rollen: Dateninhaber, Nutzer, Datennutzer
Der Data Act unterscheidet klar zwischen Dateninhaber, Nutzer und Datenempfänger. Dateninhaber ist die Stelle, die berechtigt oder verpflichtet ist, Daten zu nutzen und bereitzustellen, die während der Nutzung eines vernetzten Produkts oder eines verbundenen Dienstes anfallen – im Wasserbereich kann dies der Wasserversorger sein. In einer weiten Auslegung können Anschlussnehmer oder Mieter als Nutzer bzw. Datennutzer auftreten, die Ansprüche auf Zugang zu bestimmten Zählerdaten haben.
Transparenzpflichten gegenüber Kunden
Nach Art. 3 Abs. 2 DA ist der Dateninhaber verpflichtet, den Datennutzer darüber zu informieren, welche Daten das vernetzte Produkt generiert und wie er auf diese Daten zugreifen kann. Dieser Zugang kann direkt erfolgen, etwa über eine digitale Schnittstelle oder ein Kundenportal, oder indirekt, indem der Nutzer einen Antrag stellt und die Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format erhält. Für Versorger heißt das: Sie müssen verständlich erklären können, welche Zählerdaten anfallen, wofür sie genutzt werden und wie Kunden diese Daten selbst einsehen oder an Dritte weitergeben können.
Was bedeutet das für Wasserversorger?
Für Wasserversorger entsteht ein konkreter Handlungsbedarf – selbst wenn Funkwasserzähler aktuell (noch) nicht eindeutig als vernetzte Produkte gelten. Es ist sinnvoll, frühzeitig Prozesse und Strukturen zu entwickeln, die einer weiten Auslegung standhalten: klare Definition der Rolle als Dateninhaber, kundenfreundliche Information über Zählerdaten und transparente Zugangswege.
Dabei sollten Wasserversorger besonders darauf achten, ein System zur Datenverwaltung einzusetzen, das das Bereitstellen von Zählerdaten für Kundinnen und Kunden sowie für berechtigte Dritte so einfach wie möglich macht. Ideal ist eine Lösung, die Funktionen wie Datenexport, Schnittstellen und Rechteverwaltung bereits Out-of-the-Box integriert hat, sodass die Pflichten aus dem Data Act ohne aufwändige Eigenentwicklungen erfüllt werden können und der Versorger sich als moderner und rechtssicherer Datenpartner positioniert.