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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Maßgebende Bedingungen, Vertragsschluss

a) Für alle – auch künftigen – Bestellungen/Aufträge im Verkehr mit Unternehmen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen, auch wenn wir nicht bei jedem Geschäft hierauf Bezug nehmen. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen haben keine Rechtswirksamkeit, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Mit der Erteilung des Auftrages und/oder der Entgegennahme der Lieferung erkennt der Besteller unsere Bedingungen an. Der Auftrag wird für uns verbindlich mit unserer Bestätigung in Textform oder dem Beginn der Auftragsausführung. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie in Textform vereinbart oder von uns bestätigt werden.

b) Soweit es für die Abwicklung unseres Geschäfts erforderlich ist, sind wir berechtigt, die Daten des Bestellers in elektronischer Form zu speichern und zu verarbeiten, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig ist.

2. Angebote, Preise, Preisänderungsvorbehalt

a) Abbildungen sowie Maße und Gewichtsangaben und sonstige Angaben gelten nur annähernd; nachträgliche Änderungen bleiben vorbehalten. Dies gilt auch, wenn wir dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Verweisungen auf DINNormen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen, auch in digitaler Form, überlassen haben.

b) Mangels anderer Angaben oder Absprachen verstehen sich unsere Preise in EUR ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll, die gesondert berechnet werden, zzgl. der jeweiligen Umsatzsteuer.

c) Bei allen Aufträgen – auch bei Bestellungen auf Abruf und Sukzessivlieferungsverträgen –, bei denen die Lieferung vertragsgemäß oder auf Wunsch des Bestellers später als 3 Monate nach Auftragserteilung erfolgt, sind wir berechtigt, Material- und Lohnpreissteigerungen zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung an den Besteller weiterzugeben.

d) Für Aufträge mit einem Wert von unter 100,00 EUR netto berechnen wir einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 18,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer

3. Versand, Verpackung, Kosten, Gefahrtragung

a) Die Lieferung erfolgt FCA, Kölner Straße 92, Attendorn gemäß INCOTERMS 2020; dies ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung der Waren und Erbringung von Leistungen sowie für die Nacherfüllung. Auf Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten an einen anderen Ort als den Lieferort versandt. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Art der Versendung (einschließlich Versandunternehmen, Versandweg und Verpackung) zu bestimmen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

b) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe auf den Besteller über. Im Falle der Versendung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort im Sinne von Ziffer 3. a) geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr mit der Übergabe der Ware an das mit der Versendung beauftragte Transportunternehmen auf den Besteller über. Eine Transportversicherung schließen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Rechnung des Bestellers ab.

c) Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers oder infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der dem Besteller mitgeteilten Versandbereitschaft auf diesen über und sind wir berechtigt, Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.

4. Lieferfristen, Haftungsregelung, Lieferung auf Abruf, Abnahme

a) Die Lieferfristen beginnen, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind und der Besteller alle Voraussetzungen, insbesondere auch die vereinbarten Zahlungsbedingungen, erfüllt hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unser Werk verlassen hat oder wir Versandbereitschaft mitgeteilt haben.

b) Erfolgt unsere Lieferung nicht fristgerecht aus von uns zu vertretenden Gründen, hat der Besteller uns eine Nachfrist in Textform von nicht weniger als 4 Wochen zu setzen. Will der Besteller nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er uns zuvor in Textform eine letzte angemessene Frist setzen, in der er ausdrücklich auf sein Begehren hinweist. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung und/oder des Schadensersatzes statt der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht.

c) Für Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Erfüllung oder Nichterfüllung statt der Leistung gilt folgendes: Wenn wir im Lieferverzug sind, hinsichtlich dessen uns nur einfache Fahrlässigkeit trifft, ist der Anspruch des Bestellers auf Ersatz eines von ihm nachgewiesenen Verzögerungsschadens der Höhe nach begrenzt auf 0,5% für jede vollendete Woche der Verspätung und höchstens auf 5% des NettoRechnungswertes der vom Verzug betroffenen Bestellung.

d) Höhere Gewalt oder Umstände, die wir nicht zu vertreten haben und die termingemäße Ausführung des Auftrages hindern, berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben oder, wenn uns die Leistung dadurch unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Das gleiche gilt bei Energie- und Rohstoffmangel, Streiks, Pandemien, Epidemien, behördlichen Verfügungen oder Betriebs- und Verkehrsstörungen. Das gleiche gilt, wenn wir von unseren Zulieferern das für die Ausführung der Bestellung benötigte und dort bestellte Material aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht rechtzeitig erhalten, sofern wir den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren. Wenn uns die Leistung unmöglich wird, werden wir eventuelle Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich erstatten. Schadensersatzansprüche jeder Art sind in solchen Fällen ausgeschlossen.

e) Tritt eine wesentliche Änderung der bei Vertragsabschluss bestehenden Verhältnisse ein, die eine Erfüllung unzumutbar macht, behalten wir uns das Recht vor, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

f) Die Erfüllung unserer Verpflichtungen steht unter dem Vorbehalt der Einhaltung von nationalen und internationalen Exporthandelsgesetzen, Sanktionen und Embargos, siehe zudem Ziffer 11.

g) Ist eine Abnahme gemäß besonderen Bedingungen vereinbart, so hat der Besteller diese in unserem Werk auf seine Kosten durchzuführen. Wird nicht gemäß dem vereinbarten Lieferplan oder innerhalb angemessener Frist abgerufen, können wir unbeschadet unserer anderen Rechte nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder die rückständige Ware zum Versand bringen und berechnen.

h) Teillieferungen, die wir gesondert berechnen, sowie Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% sind zulässig.

5. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

a) Unsere Forderungen sind ohne Abzug zahlbar sofort nach Zugang unserer Rechnung. Danach befindet der Besteller sich in Verzug und berechnen wir Zinsen in gesetzlicher Höhe sowie jeglichen weiteren Verzugsschaden. Bei Wechseln und Schecks gilt die Zahlung erst nach Einlösung als geleistet. Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.

b) Wechsel und Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber entgegen, Wechsel nur nach gesonderter Vereinbarung. Unabhängig von der Laufzeit hereingenommener Wechsel oder einer gewährten Stundung werden unsere Forderungen sofort fällig, wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder Umstände bekannt werden, welche seine Kreditwürdigkeit in Zweifel ziehen. In einem solchen Fall sind wir ferner berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und/oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

c) Gegenüber unseren Forderungen kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; dies gilt nicht für Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis.

6. Mängelrüge

Der Besteller oder der von ihm bezeichnete Empfänger hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Nach der Entdeckung von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung der mangelbehafteten Sache sofort einzustellen. Offene Mängel, auch das Fehlen von Beschaffenheitsgarantien, sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich, spätestens 7 Tage nach ihrer Entdeckung, in Textform zu rügen. Unterlässt der Besteller die Prüfung oder die form- und fristgerechte Anzeige, stehen dem Besteller keine Ansprüche aus Mängeln zu. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs bei uns an.

7. Mängelhaftung

a) Technische Anforderungen, die vom Besteller an die Ware gestellt werden und die von üblichen Anforderungen abweichen, muss uns der Besteller vor Vertragsschluss ausdrücklich anzeigen. Tut er dies nicht, liegt kein Mangel vor, wenn solche Anforderungen nicht erfüllt werden.

b) Die von uns gelieferte Ware entspricht den derzeit in Deutschland geltenden Vorschriften und Normen. Bei einem Einsatz im Ausland obliegt es dem Besteller, sich von der Konformität der Ware mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Normen zu überzeugen und ggf. entsprechende Anpassungen vorzunehmen.

c) Wurde eine Abnahme oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, so ist eine Haftung für Mängel ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.

d) Bei berechtigten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung entweder durch Lieferung einer fehlerfreien Ersatzware oder durch Nachbesserung verpflichtet. Der Besteller hat uns eine angemessene Frist von nicht weniger als 21 Werktagen zu setzen. Die beanstandeten Teile werden unser Eigentum. Wir sind berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern.

e) Kommen wir der Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht nach, kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern, nachdem er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, es sei denn, diese ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Falle des Rücktritts haftet der Besteller für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes Vertreten müssen.

f) Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nur gemäß Ziffer 8. Auch in diesem Fall haften wir aber nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.

g) Unsere Gewährleistungspflicht entfällt, wenn Mängel der von uns gelieferten Ware nicht vorliegen, d. h. insbesondere, wenn Fehler auf unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, natürlichem Verschleiß oder Eingriffen des Bestellers oder Dritter in die Ware beruhen.

h) Mängelhaftungsansprüche gegen uns verjähren spätestens 12 Monate nach Ablieferung der Ware bzw. ab Abnahme, mit Ausnahme der in Ziffer 8 f) geregelten Fälle.

i) Ist der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns die gesetzlichen Vorschriften.

8. Ausschluss und Begrenzung der Haftung

a) Für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadensund Aufwendungsersatz wegen zu vertretender Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, haften wir im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten. Im Übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

b) Im Falle der Haftung nach Ziffer 8 a) und einer Haftung ohne Verschulden haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden. Die Geltendmachung nutzloser Aufwendungen durch den Besteller ist unzulässig.

c) Über den Einsatz der von uns gelieferten Ware entscheidet der Besteller eigenverantwortlich. Wenn wir nicht spezifische Beschaffenheiten und Eignungen der Produkte für einen vertraglich bestimmten Verwendungszweck schriftlich bestätigt haben, ist eine anwendungstechnische Beratung in jedem Fall unverbindlich. Auch haften wir nur nach Maßgabe der Ziffer 8 a) für eine erfolgte oder unterbliebene Beratung.

d) Der Haftungsausschluss gemäß den vorstehenden Absätzen gilt in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Handelsvertretungen, leitenden und nicht leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

e) Sämtliche Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen uns verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Ware; im Falle der deliktischen Haftung verjähren solche Ansprüche in 12 Monaten ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis über die den Anspruch begründenden Umstände und über die Person des Schuldners. Dies gilt nicht bei Vorsatz und den in Ziffer 8 f) genannten Fällen.

f) Die Regelungen in den vorstehenden Absätzen sowie in Ziffer 7 h) gelten nicht bei einer Gefährdungshaftung, wenn eine Haftung für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

9. Schutzrechte, Werkzeuge, Modelle, Muster, Zeichnungen

a) Erfolgen Lieferungen nach Zeichnung, Muster, Modellen oder sonstigen Angaben des Bestellers, trägt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit und dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen etc. bleiben, auch wenn wir diese im Auftrag des Bestellers angefertigt haben und/oder der Besteller sie anteilig oder voll bezahlt hat, unser Eigentum. Hieran steht uns auch das Urheberrecht zu.

b) Mit der Lieferung von Waren und Erbringung von Leistungen wird keine Lizenz zur Nutzung unserer geistigen Eigentumsrechte oder Urheberrechte erteilt. Die Gewährung einer solchen Lizenz ist Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung.

c) Für den Fall, dass die gelieferte Ware Schutzrechte Dritter verletzt, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Schutzrechte oder eine Lizenz zur Nutzung derselben zu erlangen oder dem Besteller eine akzeptable Alternative zu liefern.

10. Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen und einschließlich etwaiger Rückgriffsund Freistellungsansprüche aus Wechseln und Schecks beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.

b) Der Besteller hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.

c) Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Besteller uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Besteller jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

d) Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Besteller verpflichtet, seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung und zur weiteren Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.

e) Der Besteller tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Umsatzsteuer, Sicherheiten und Nebenrechten ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Dies gilt auch bei einem Unternehmensverkauf. Der Besteller darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen oder die Vorausabtretung der Forderung zunichtemachen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen – auch bei einem Unternehmensverkauf – gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen. Im Falle der Veräußerung von Miteigentumsanteilen als Vorbehaltsware – auch bei einem Unternehmensverkauf – gilt die Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe unseres Miteigentumsanteils als an uns abgetreten.

f) Der Besteller bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung bei Bedarf selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten.

g) Nimmt der Besteller Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten oder Schlußsaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.

h) Hat der Besteller Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder zu liefernden Ware bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder zukünftigen Sicherungsrechte beeinträchtigt werden könnten, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Waren zu verlangen. Gleiches gilt im Fall eines echten Factorings, wenn der Besteller nach dem Vertrag mit dem Faktor nicht frei über den Kaufpreis für die Forderung verfügen kann.

i) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme aller Vorbehaltsware berechtigt; der Besteller ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet. Zur Feststellung des Bestands der von uns gelieferten Waren dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Bestellers betreten. In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretener Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

j) Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

k) Wir behalten uns unsere Eigentums- und Urheberrechte an allen Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen vor. Der Besteller darf sie Dritten nicht zugänglich machen und muss sie auf Verlangen unverzüglich zurückgeben

11. Exportkontrolle

a) Grundsätze

Wir weisen den Besteller darauf hin, dass bei einem Weiterverkauf oder einer sonstigen Verbringung unserer Waren in ein anderes Land als das am Sitz des Käufers oder als das im Vertrag vereinbarte sich der Besteller eigenverantwortlich über die dort gestellten technischen, behördlichen, gesetzlichen und rechtlichen Anforderungen informieren muss. Wir können nicht ausschließen, dass es Anforderungen gibt, die unsere Ware nicht erfüllt. Die Prüfung, ob dies der Fall ist, obliegt allein dem Besteller. Sollte der Besteller im Rahmen dieser Prüfung bestimmte Informationen über unsere Ware benötigen, stellen wir diese ihm auf Anfrage zur Verfügung. Eine eigene Prüfung, ob die Anforderungen im betreffenden Land erfüllt werden, übernehmen wir jedoch nicht. Wir weisen den Besteller darauf hin, dass für die Verbringung/Ausfuhr von Gütern (Waren, Software, Technologie) sowie für die Erbringung von Dienstleistungen (z. B. Montagen, Instandhaltungen, Wartungen, Reparaturen, Einweisungen/Schulungen etc.) mit grenzüberschreitendem Bezug zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung das europäische und deutsche Außenwirtschaftsrecht Anwendung findet und dass die einzelnen Lieferungen sowie technischen Dienstleistungen exportkontrollrechtlichen Beschränkungen und Verboten unterliegen können. Dies gilt insbesondere für sog. Rüstungs- und Dual-Use-Güter. Bei den einschlägigen Rechtsvorschriften handelt es sich insbesondere um die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-Use-Verordnung) sowie deren Anhänge, das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie deren Anlage (Teil I Abschnitt A und B der deutschen Ausfuhrliste), in den jeweils gültigen Fassungen. Darüber hinaus bestehen europäische und nationale Embargovorschriften gegen bestimmte Länder und Personen, Unternehmen und Organisationen, die Lieferung, Bereitstellung, Verbringung, Ausfuhr oder Verkauf von Gütern sowie die Durchführung von Dienstleistungen verbieten oder unter Genehmigungsvorbehalt stellen können. Der Besteller nimmt zur Kenntnis, dass die oben genannten Rechtsvorschriften ständigen Änderungen und Anpassungen unterliegen und in ihrer jeweils gültigen Fassung auf den Vertrag anzuwenden sind. Der Besteller verpflichtet sich, die europäischen und deutschen Exportkontrollbestimmungen und Embargovorschriften anzuerkennen und einzuhalten, insbesondere wenn der Besteller von einer Reexportauflage einer uns durch die Ausfuhrkontrollbehörde erteilten Genehmigung betroffen ist. Spätestens vor der Verbringung/Ausfuhr informieren wir den Besteller über eine entsprechende Auflage. Der Besteller verpflichtet sich ferner, die gelieferten Güter weder direkt noch indirekt, mittelbar oder unmittelbar an Personen, Unternehmen, Einrichtungen, Organisationen oder in Länder zu verkaufen, zu exportieren, zu reexportieren, zu liefern, weiterzugeben oder anderweitig zugänglich zu machen, sofern dies gegen europäische oder deutsche Exportbestimmungen oder Embargovorschriften verstößt. Der Besteller ist uns gegenüber auf Anforderung verpflichtet, angemessene und vollständige Informationen über die Endverwendung der zu liefernden Güter bzw. Dienstleistungen zu übermitteln, insbesondere sogenannte Endverbleibsdokumente (EUCs) auszustellen und im Original an uns zu übersenden, um den Endverbleib und den Verwendungszweck zu liefernder Güter bzw. Dienstleistungen prüfen und gegenüber der zuständigen Ausfuhrkontrollbehörde nachweisen zu können.

b) Rücktritt, Schadensersatz durch uns

Werden die gegebenenfalls erforderlichen Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen oder anderweitigen außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungen oder Freigaben von den zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig erteilt oder stehen sonstige Hindernisse aufgrund der von uns als Ausführer bzw. Verbringer oder von unseren Lieferanten zu beachtenden zoll-, außenwirtschafts- und embargorechtlichen Vorschriften der Erfüllung des Vertrags bzw. der Lieferung entgegen, sind wir berechtigt, vom Vertrag bzw. von der einzelnen Liefer- bzw. Dienstleistungsverpflichtung zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn erst zwischen Vertragsschluss und der Lieferung bzw. der Durchführung der Dienstleistung sowie bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten entsprechende exportkontroll- und embargorechtliche Hindernisse – z. B. durch Änderung der Rechtslage – entstehen und die Durchführung der Lieferung bzw. Dienstleistung vorübergehend oder endgültig unmöglich machen, weil erforderliche Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen oder anderweitige außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungen oder Freigaben von den zuständigen Behörden nicht erteilt oder widerrufen werden oder sonstige rechtliche Hindernisse aufgrund zu beachtender zoll-, außenwirtschafts- und embargorechtlicher Vorschriften der Erfüllung des Vertrags bzw. der Lieferung oder Dienstleistung entgegenstehen. Für etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers aus diesem Grund gilt Ziffer 8.

c) Lieferfristen

Die Einhaltung von Lieferfristen kann die Freigabe bzw. Erteilung von Ausfuhr- oder Verbringungsgenehmigungen oder anderweitigen außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungen durch die zuständigen Behörden voraussetzen. Sind wir an der rechtzeitigen Lieferung aufgrund der Dauer der ordnungsgemäßen Durchführung eines zoll- oder außenwirtschaftsrechtlichen Antrags-, Genehmigungs-, oder Prüfungsverfahrens gehindert, verlängert sich die Lieferzeit angemessen um die Dauer der durch dieses behördliche Verfahren bedingten Verzögerung. Die Regelungen in Ziffer 4 bleiben darüber hinaus unberührt.

d) Schadensersatz durch den Besteller

Für Schäden und Aufwendungen, die uns durch die schuldhafte Nichtbeachtung der technischen, behördlichen, gesetzlichen oder rechtlichen Anforderungen in einem Land oder der europäischen und/oder deutschen Exportbestimmungen oder Embargovorschriften durch den Besteller entstehen, haftet der Besteller uns gegenüber in vollem Umfang.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

a) Erfüllungsort ist der Ort unseres Sitzes.

b) Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht an unserem Sitz; wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

c) Für alle Bestellungen, Lieferungen und Leistungen gilt ausschließlich Deutsches Recht.

d) Hat der Besteller seinen Sitz außerhalb Deutschlands, gilt das UN-Kaufrecht (CISG) mit folgenden Sonderregelungen:

  • Vertragsänderung oder -aufhebung bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für Abreden über die Aufgabe dieser Schriftformvereinbarung.
  • Im Falle der Lieferung vertragswidriger Ware steht dem Besteller das Recht zur Vertragsaufhebung oder Ersatzlieferung nur dann zu, wenn Schadenersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen sind oder es dem Besteller unzumutbar ist, die vertragswidrige Ware zu verwerten und den verbleibenden Schaden geltend zu machen. In diesen Fällen sind wir zunächst zur Mängelbeseitigung berechtigt. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl und/oder führt sie zu einer unzumutbaren Verzögerung, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, die Vertragsaufhebung zu erklären oder Ersatzlieferung zu verlangen. Hierzu ist der Besteller auch dann berechtigt, wenn die Mängelbeseitigung eine unzumutbare Unannehmlichkeit verursacht oder Ungewissheit über die Erstattung etwaiger Auslagen des Bestellers besteht.

13. Schlussbestimmungen

a) Sollten einzelne Teile dieser Bedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

b) Anstelle unwirksamer Bestimmungen gilt eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt war.

c) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sollen nach deutschem Rechtsverständnis ausgelegt werden. Falls die rechtliche Bedeutung in einer Übersetzung von der deutschen rechtlichen Bedeutung abweicht, hat die deutsche Bedeutung Vorrang. d) Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

Stand Januar 2022

14. Zusatzvereinbarung zur Preisanpassung aufgrund der aktuellen Wirtschaftslage per 01.04.2022

1. Angesichts der aktuellen Preisdynamik und den Lieferproblemen bei der Beschaffung können mit Blick auf die Lieferzeit bzw. die durch die Lieferprobleme bedingten Verzögerungen des Liefertermins Materialpreisschwankungen nicht ausgeschlossen werden. Beide Parteien sind sich darüber einig, dass es hier zu einem partnerschaftlichen, fairen Ausgleich des daraus resultierenden Risikos kommen muss. Sie vereinbaren daher nach intensiver Erörterung die folgende Preisanpassung:

2. Die im Angebot/Auftragsbestätigung/Vertrag enthaltenen Preise sind auf der Basis der Einkaufspreise der verwendeten Messing- und Rotgusslegierungen sowie Edelstahl zum Zeitpunkt des Datums kalkuliert.

3. Den Parteien ist bekannt, dass sich die Preise für die in Ziffer 2. genannten Materialien aufgrund der aktuellen Entwicklungen erheblich verändern können. Erhöhen oder vermindern sich nach Vertragsschluss diese Preise zum Zeitpunkt der Abrechnung des Materials um mehr als 5 %, sind die Preise um diesen Faktor anzupassen, wenn eine Partei dies verlangt. Auf Verlangen der anderen Partei sind Unterlagen vorzulegen, die die Änderung der Preise belegen.

4. Erhöhen sich nach Vertragsschluss Zölle, Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben, so geht dies zu Lasten des Käufers. Insbesondere eine Erhöhung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes zwischen Vertragsschluss und tatsächlicher Lieferung führt dazu, dass sich der vereinbarte Bruttokaufpreis entsprechend erhöht. Entsprechendes gilt für die Erhöhung von Transportkosten, und zwar unabhängig davon, ob diese von dem Käufer oder BEULCO zu tragen sind.

5. Bei allen Aufträgen – auch bei Bestellungen auf Abruf und Sukzessivlieferungsverträgen –, bei denen die Lieferung vertragsgemäß oder auf Wunsch des Käufers später als 3 Monate nach Auftragserteilung erfolgt, ist BEULCO berechtigt, Material- und Lohnpreissteigerungen zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung an den Käufer weiterzugeben.

Stand März 2022

Allgemeine Bedingungen für IoT Leistungen

§ 1 Geltung

Wir, die Beulco GmbH & Co. KG, sind unter anderem ein Anbieter von IoT-Leistungen (= Internet of Things), d. h. von webbasierten Softwareleistungen (im Folgenden: „IoT- bzw. Softwareleistungen“) einschließlich der hierfür erforderlichen Ortungs- und Kommunikationseinheiten (im Folgenden: „Hardware“). Die Ortungs- und Datenübertragungsdienste sowie deren Darstellung erbringen wir in Verbindung mit einem webbasierten Portal (im Folgenden: „Portal“).
Maßgebend für alle unsere Lieferungen und Leistungen im Bereich der Softwareleistungen gegenüber Unternehmen (im Folgenden: „Kunde“) sind die folgenden Allgemeinen Bedingungen für IoT-Leistungen. Diese Bedingungen gelten zusätzlich zu unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen; diese Bedingungen können eingesehen und heruntergeladen werden unter www.beulco.de/agb/allgemeine-geschaeftsbedingungen/.

Je nach Vertragsgegenstand kommen dabei weitere Zusatzbedingungen zur Anwendung: Ergänzende Allgemeine Vertragsbedingungen, ergänzende Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen, ergänzende Bedingungen für die Erstellung von Individualsoftware, ergänzende Bedingungen für die Nutzung von Software über das Internetz (Software as a Service), ergänzende Bedingungen für den Verkauf von Hardware. All diese Bedingungen können eingesehen und heruntergeladen werden unter www.beulco.de/agb/allgemeine-geschaeftsbedingungen-iot/.

§ 2 Registrierung

Die Inanspruchnahme unserer IoT- und Softwareleistungen bedarf einer Registrierung auf unserem Portal. Ein Anspruch auf Zulassung zu unserem Portal besteht nicht. Die für die Anmeldung erforderlichen Daten sind vom Kunden vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Mit der Anmeldung wählt der Kunde einen persönlichen Nutzernamen und ein Passwort. Der Nutzername darf weder gegen Rechte Dritter noch gegen sonstige Namens- und Markenrechte oder die guten Sitten verstoßen. Der Kunde ist verpflichtet, das Passwort geheim zu halten und dieses Dritten keinesfalls mitzuteilen.
Soweit sich die persönlichen Angaben des Kunden ändern, ist der Kunde selbst für deren Aktualisierung verantwortlich.

§ 3 Vertragsschluss, Nutzungsrechte

Auf unserem Portal enthaltene Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bei Bestellungen kommt ein Vertrag erst zustande, wenn wir dem Kunden die Annahme der Bestellung ausdrücklich bestätigen oder wir für den Kunden erkennbar mit der Ausführung der bestellten Lieferungen/Leistungen beginnen (Freischaltung des Zugangs zum Portal, Lieferung von Hardware etc.). Eine vorherige Empfangsbestätigung informiert den Kunden lediglich über den Eingang seiner Bestellung. Das beinhaltet auch zeitweise oder auf Dauer kostenfrei zur Verfügung gestellte Leistungen zu Test- oder Demonstrationszwecken.
Soweit dem Kunden Softwareanwendungen zur Verfügung gestellt werden, gewähren wir dem Kunden eine nicht ausschließliche, geografisch und zeitlich auf den Erfüllungsort und auf die Laufzeit des Vertrags begrenzte Lizenz zur Nutzung der IoT-Leistung (insbesondere der IOT-Plattform(en)) und, soweit eine Weitergabe der Leistung gestattet ist, zur Erteilung von Unterlizenzen an (End-)Kunden des Kunden zum Zwecke des Vertrags.

Der Kunde erhält keinerlei urheberrechtliche Nutzungsrechte an der von uns im Rahmen der Softwareleistungen verwendeten Software. Eine Einweisung oder Schulung in Bezug auf die Nutzung der Software schulden wir nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

§ 4 Leistungsumfang, Leistungsbefreiungen

Wir sind gegenüber dem Kunden nicht für den Betrieb, die Prüfung, die Wartung, den Transport, die Abfertigung, die Überführung, die Be- oder Entladung oder den Einbau von Geräten oder Zubehör verantwortlich, die von einer anderen Partei als uns erworben oder bereitgestellt werden. Wir sind nicht verpflichtet, Änderungen, Modifizierungen oder Zusätze an deren Komponenten, IoT-Leistungen oder Anlagen vorzunehmen, um sie an das/die vom Kunden bereitgestellte(n) oder genutzte(n) IOT-Gerät(e) anzupassen.

Bestimmte Elemente der IoT-Leistung können davon abhängig sein, dass der Kunde oder sonstige Dritte über eine angemessene Infrastruktur verfügen und/oder ein passendes IOT-Gerät nutzen. Wenn die erwähnte angemessene Infrastruktur nicht verfügbar ist oder der Kunde kein passendes IOT-Gerät nutzt, übernehmen wir keine Verantwortung für daraus resultierende Konsequenzen.

Wir sind von der Leistungserbringung nach dem Vertrag befreit, soweit durch eine inländische oder ausländische öffentliche Einrichtung (z. B. Behörde, Gericht etc.) die Beendigung oder teilweise Einstellung der IoT-Leistung in einem oder mehreren Ländern verfügt, angeordnet oder angedroht wird oder sich ein entsprechendes Verbot aus einer Änderung der Rechtslage ergibt.

Wir sind von der Leistungserbringung nach dem Vertrag befreit, soweit eine inländische oder ausländische öffentliche Einrichtung (z. B. Behörde, Gericht etc.) beschließt, die Reichweite von zugeteilten Nummern für die Erbringung der IoT-Leistungen in einem oder mehreren Ländern einzuschränken oder zu ändern.

Wir sind von der Leistungserbringung nach dem Vertrag befreit, wenn eine inländische oder ausländische öffentliche Einrichtung (z. B. Behörde, Gericht etc.) beschließt, in einem oder mehreren Ländern den Roaming-Dienst für SIM-Karten oder „permanente Roaming-Nutzer“ zu sperren oder zu untersagen oder wenn sich ein entsprechendes Verbot aus einer Änderung der Rechtslage ergibt.

Wir verantworten nur die Bereitstellung, den Betrieb und den Zugang zu den Plattformen.

§ 5 Verantwortung und Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde verpflichtet sich, von uns bereitgestellte SIM-Karten nur zum Aufbau eigener IoT-Kommunikation und in Verbindung mit der vertraglich vereinbarten und durch uns gelieferten oder freigegebenen Hardware zu nutzen und diese Verpflichtung seinen (End-)Kunden ebenfalls aufzuerlegen. Es ist ihm insbesondere nicht gestattet, mittels einer von uns bereitgestellten SIM-Karte von einem Dritten hergestellte Verbindungen, gleich welcher Art und Herkunft, über Vermittlungs- oder Übertragungssysteme weiterzuleiten (z. B. „SIM-Boxing“). Der Kunde darf nicht gegen strafrechtliche Vorschriften oder Vorschriften zum Schutz der Jugend verstoßen, keine Rechte Dritter verletzen, keine rechts- oder sittenwidrigen Inhalte abrufen, speichern oder Dritten zugänglich machen, nicht auf Angebote mit solchen Inhalten hinweisen und keine Verbindungen zu solchen Seiten bereitstellen (z. B. Hyperlinks). Wir weisen den Kunden darauf hin, dass die unaufgeforderte Übersendung von Informationen und Leistungen, z. B. unerwünschte und unverlangte Werbung per E-Mail, SMS, Fax oder Telefon, unter bestimmten Umständen gesetzlich verboten ist. Der Kunde darf die IoT-Leistung nicht zur Herstellung dauerhafter Sprach- oder Datenverbindungen im Sinne einer Standleitung und nicht zur Herstellung von Verbindungen nutzen, bei denen der Kunde oder ein Dritter aufgrund der Verbindung oder der Dauer der Verbindung Zahlungen oder andere Vermögenswerte Gegenleistungen erhält oder erhalten soll. Bei Weitergabe der dem Kunden von uns ausgehändigten SIM-Karten an einen Dritten haftet der Kunde für das Verhalten/die Verwendung durch den Dritten.

Eine Weitergabe der IoT-Leistungen durch den Kunden an seine (End-)Kunden ist nur gestattet, soweit das in dem Vertrag gesondert vereinbart wird. Im Falle der Gestattung ist der Kunde für den Weiterverkauf der IoT-Leistungen an seine (End-)Kunden und für alle Pflichten verantwortlich, die sich aus den Vereinbarungen zwischen dem Kunden und seinen (End-)Kunden ergeben. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass er die sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten auch gegenüber seinen (End-)Kunden durchsetzen kann.
Der Kunde ist dafür verantwortlich, die IoT-Leistung nur so weit zu nutzen, wie dies gemäß den Bestimmungen des Vertrags vorgesehen ist. Der Kunde ist für jegliche unangemessene Nutzung der IoT- Leistung durch den Kunden und durch seine (End-)Kunden verantwortlich.

Sobald der Kunde eine betrügerische Nutzung der IoT-Leistung vermutet oder feststellt, dass eine SIM-Karte oder ein IoT-Gerät, das eine SIM-Karte enthält, gestohlen wurde oder verloren gegangen ist oder dass eine Person die SIM-Karte oder die IoT-Leistung auf vertragswidrige oder rechtswidrige Weise benutzt, hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen, nachdem er den Betrug, Verlust oder Diebstahl oder Missbrauch festgestellt hat. Darüber hinaus muss der Kunde unverzüglich die Abschaltung der betroffenen SIM-Karte(n) und der IoT-Leistung in die Wege leiten bzw. bei uns beantragen. Der Kunde ist für alle Kosten und Verfahren verantwortlich, die durch die missbräuchliche oder betrügerische Nutzung der IoT-Leistung durch den Kunden, seine (End-)Kunden oder die Nutzer entstehen. Die Nachbildung oder das Klonen von physischen Zugangsgeräten oder elektronischen Kennzeichnungen zur Ermöglichung mehrerer Sessions ist untersagt. Wir können die IoT-Leistung unverzüglich und ohne vorherige Benachrichtigung einstellen oder abändern, wenn wir feststellen, dass die IoT-Leistung in betrügerischer Absicht benutzt wird. Der Kunde muss bei der Ermittlung und Behebung der Ursachen mit uns zusammenarbeiten.

§ 6 Preise und Zahlung

Es gelten die im Einzelauftrag bzw. Rahmenvertrag vereinbarten Preise, Konditionen und Bedingungen. Alle von uns bzw. im Vertrag angegebenen Preise sind Nettopreise aus-schließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Alle Zahlungen haben per Überweisung auf unser Konto zu erfolgen. Die Kontoverbindung wird auf der Rechnung angegeben.

Unsere Forderungen sind zahlbar nach Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug, spätestens aber 14 Tage nach Empfang der Gegenleistung. Wenn ein (End-)Kunde des Kunden den Kunden nicht bezahlt, wird der Kunde aus diesem Grund nicht von seinen Zahlungspflichten uns gegenüber befreit.

Gegenüber unseren Forderungen kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; dies gilt nicht für Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis.

Die Preise für die Softwareleistungen gelten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, jeweils bezogen auf einen Monat. Die Berechnung beginnt mit dem Freischaltungsmonat. Die Rechnungsstellung erfolgt quartalsweise, und zwar jeweils zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. eines jeden Kalenderjahres.  Wenn vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, werden diese Vergütungen zu Beginn eines jeden Quartals im Voraus fällig und sind jeweils innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. Danach befindet der Kunde sich automatisch in Verzug und berechnen wir Zinsen in gesetzlicher Höhe.

Wenn vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, beziehen sich die Preise für die Softwareleistungen auf Ortungs- und Datenübertragungsdienstleistungen in Deutschland (im Folgenden: „Vertragsgebiet“). Eine Verbringung der Hardware außerhalb des Vertragsgebietes führt zu erheblichen Mehrkosten (Roaminggebühren). Diese werden wir dem Kunden am Ende eines jeden Monats gesondert in Rechnung stellen.

§ 7 SIM-Karte

Die Hardware enthält eine SIM-Karte. Das Eigentum an dieser SIM-Karte verbleibt bei uns. Die SIM-Karte ist nach Vertragsende unverzüglich an uns zurückzugeben.

Die SIM-Karte darf nur in der von uns zur Verfügung gestellten Hardware genutzt werden. Eine anderweitige Nutzung (insbesondere in anderen Geräten) ist ausdrücklich untersagt. Ein Verstoß gegen diese Regelung stellt einen wesentlichen Vertragsbruch dar und berechtigt uns ohne vorherige Abmahnung zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund sowie zu Schadensersatzforderungen. Weitere Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.

§ 8 Laufzeit und Kündigung

Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 12 Monate nach Freischaltung.

Der Vertrag ist nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit mit einer Frist von 4 Monaten zum Jahresende kündbar, ohne dass es einer Angabe von Gründen bedarf. Wird der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt, verlängert sich die Laufzeit automatisch jeweils um weitere 12 Monate.

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund besteht für uns insbesondere dann, wenn der Kunde

  • fällige Zahlungen trotz Mahnung nicht innerhalb einer angemessenen gesetzten Frist zahlt, oder
  • wesentliche Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Bedingungen für IoT-Leistungen verletzt und die Verletzung nicht binnen 7 Tagen ab Erhalt einer Abmahnung abstellt (wobei die Verwendung der SIM-Karte in anderen Geräten als der von uns bezogenen Hardware zu einer sofortigen Kündigung ohne Abmahnung berechtigt), oder
  • im Rahmen der Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen gegen Recht und Gesetz verstößt.

Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

§ 9 Ausschluss und Begrenzung unserer Mängelhaftung

Nach dem derzeitigen Stand der Technik ist es nicht möglich, Hard- und Software sowie netzwerk-/telematikbasierte Dienste zu erstellen und einzusetzen, die in jeder Anwendungskombination, unter jeglichen technischen und äußeren Bedingungen und durchgehend fehlerfrei lauffähig sind. Dies gilt insbesondere, da unsere Softwareleistungen Ortungs- und Datenübertragungsdienste auch von Datenerhebungen, -verarbeitungen und -übermittlungen durch Dritte sowie von der Verfügbarkeit und Funktionalität von Telekommunikationsnetzen und sonstigen Netzwerken Dritter abhängig sind, auf deren Leistungserbringung wir keinen Einfluss haben.

Wir schulden daher allein das an dem jeweiligen Stand der Technik orientierte Bemühen um eine größtmögliche Verfügbarkeit und Funktionalität der jeweils überlassenen und zur Verfügung zu stellenden Hardware, Software und Ortungs- bzw. Datenübertragungsdienste. Diese Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der betreffenden Dienste können, da diese auf GPS-, GSM- oder Internet-Technologie basieren, zeitlich nur in dem Umfang gewährleistet werden, wie diese Technologien durch einen ordentlichen Anbieter entsprechend dem Stand der Technik bereitgestellt werden. Da die Ortung mittels GPS ferner von der Funktionalität der GPS-Satelliten, der Richtigkeit der von diesen gesendeten Daten sowie der Empfangbarkeit der entsprechenden Signale in hinreichender Qualität und in hinreichendem Umfang abhängig ist, können wir eine Ortung insoweit nicht uneingeschränkt, sondern nur innerhalb der systembedingten Toleranzen gewährleisten.

Wir schulden nicht den Eintritt eines wirtschaftlichen Erfolges, insbesondere nicht die Erzielung von Einsparungen oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteilen auf Seiten des Kunden.

Der Kunde verliert etwaige Mängelhaftungsansprüche in Bezug auf die Hardware, wenn er diese ändert oder ändern lässt und hierdurch die Mängelbeseitigung für uns unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde Mehraufwand zu erstatten, welcher durch eine ohne unsere Zustimmung erfolgte Änderung der Hardware entsteht.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Absätze stehen dem Kunden die in unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen geregelten Mängelhaftungsansprüche zu; diese Bedingungen können eingesehen und heruntergeladen werden unter www.beulco.de/agb/allgemeine-geschaeftsbedingungen/.

§ 10 Übertragung

Der Kunde kann seine Rechte und Pflichten aus den mit uns geschlossenen Verträgen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen. Eine ohne unsere Zustimmung erfolgte Übertragung ist unwirksam.

§ 11 Einwilligung Dritter

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine Ortung Dritter (und einer Ortung von Gegenständen, welche sich im Besitz Dritter befinden) grundsätzlich nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung dieser Dritten zulässig ist. Im Rahmen von Arbeitsverhältnissen können weitere Zustimmungserfordernisse bestehen (Betriebsrat etc.).

§ 12 Ausschluss und Begrenzung unserer Haftung

Wir haften nicht, wenn die Softwareleistungen aufgrund folgender Ursachen nicht oder nur eingeschränkt funktionieren:

  • Ursachen, die von uns nicht zu vertreten sind oder außerhalb unserer Kontrolle liegen,
  • Fehler der Hardware, die nicht von der kaufrechtlichen Gewährleistung umfasst sind,
  • Verlassen des Vertragsgebietes,
  • erforderliche Wartungsdienstleistungen an den IoT-Diensten, welche unsererseits jedoch so durchgeführt werden, dass Einschränkungen der Leistungsfähigkeit der IoT-Dienste auf ein Mindestmaß reduziert werden,
  • Streik, Naturkatastrophen und andere Formen höherer Gewalt,
  • Auflagen von Behörden und Gerichten, welche wir zu befolgen haben und welche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren.

Die Datenkommunikation über das Internet kann nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. Wir haften insoweit weder für die ständige noch für die ununterbrochene Verfügbarkeit unserer Ortungs- und Datenübertragungsdienste.

Im Übrigen richtet sich unsere Haftung nach unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen; diese Bedingungen können eingesehen und heruntergeladen werden unter www.beulco.de/agb/allgemeine-geschaeftsbedingungen/.

§ 13 Datenschutz

Soweit im Rahmen der Erbringung der IoT-Leistung auch eine Plattform zur Verwaltung von Anwendungs-/Kundendaten zur Verfügung gestellt wird und dabei personenbezogene Daten des Kunden gespeichert oder verarbeitet werden, gilt:

(a) Wir und der Kunde verpflichten sich hiermit jeweils, bei der Vertragsdurchführung die anzuwendenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Dazu gehören auch die Einführung und Einhaltung der angemessenen physischen, technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten vor versehentlicher oder gesetzeswidriger Beschädigung, Vernichtung oder Verlust, Änderung, unbefugter Offenlegung oder Zugriff;

(b) Wir dürfen:

  • die personenbezogenen Daten nicht für einen anderen Zweck als den in dem Vertrag festgelegten verarbeiten;
  • die personenbezogenen Daten nicht Dritten mitteilen, außer Unterauftragnehmern zur Erfüllung dieses Vertrags.

Soweit zur Durchführung des Vertrags neben der Erbringung von Telekommunikationsleistungen auch personenbezogenen Daten des Kunden durch uns gespeichert oder verarbeitet werden (Verwaltung von Anwendungs-/Kundendaten auf einer Plattform), weisen wir darauf hin, dass gegebenenfalls eine Vereinbarung gemäß § 11 BDSG sowie Art. 28 DSGVO zu treffen ist.

Wir weisen darauf hin, dass wir Daten zu Abrechnungs- und Servicezwecken einsehen können.

§ 14 Zurückbehaltungsrecht

Wenn der Kunde seinen Zahlungspflichten bei Fälligkeit nicht nachkommt, können wir unsere Ortungs- und Datenübertragungsdienstleistungen zurückbehalten, d. h. vorübergehend einstellen, bis der Kunde sämtliche fälligen Beträge ausgeglichen hat.

§ 15 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Erfüllungsort ist der Ort unseres Sitzes.

Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht an unserem Sitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Sollten einzelne Bestimmungen der mit Ihnen geschlossenen Verträge oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Verträge im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem an nächsten kommt, was nach Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt war.

Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

 

Stand 12/2023

 

Ergänzende Allgemeine Vertragsbedingungen der BEULCO GmbH & Co KG (im Folgenden: „Anbieter“)

I. Vergütung, Zahlung, Leistungsschutz, Termine

I.I. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung nach Aufwand zu den bei Vertragsschluss allgemein gültigen Preisen des Anbieters berechnet. Vergütungen sind grundsätzlich Netto-Preise zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer.

Der Anbieter kann monatlich abrechnen. Werden Leistungen nach Aufwand vergütet, dokumentiert der Anbieter die Art und Dauer der Tätigkeiten und übermittelt diese Dokumentation mit der Rechnung.

I.2. Alle Rechnungen sind grundsätzlich spätestens 14 Kalendertage nach Zugang frei Zahlstelle ohne Abzug zu zahlen.

I.3. Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückbehalten, soweit ihm tatsächlich  Zahlungsansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln der Leistung zustehen. Wegen sonstiger Mängelansprüche kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten. Ziffer 4.1 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Mangelanspruch verjährt ist. Im Übrigen kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder eine Zurückbehaltung ausüben.

I.4. 

Der Anbieter behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte an den Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor. Berechtigte Mängeleinbehalte gemäß Ziffer 1.3. Satz 2 werden berücksichtigt. Weiterhin behält sich der Anbieter das Eigentum vor bis zur Erfüllung aller seiner Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.

Der Anbieter ist berechtigt, für die Dauer eines Zahlungsverzugs des Kunden diesem die weitere Nutzung der Leistungen zu untersagen. Dieses Recht kann der Anbieter nur für einen angemessenen Zeitraum geltend machen, in der Regel höchstens für 6 Monate. Darin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. § 449 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

Geben der Kunde oder dessen Abnehmer die Leistungen zurück, liegt in der Entgegennahme der Leistungen  kein Rücktritt des Anbieters, außer er hat den Rücktritt ausdrücklich erklärt. Gleiches gilt für die Pfändung der Vorbehaltsware oder von Rechten an der Vorbehaltsware durch den Anbieter.

Gegenstände unter Eigentums- oder Rechtsvorbehalt darf der Kunde weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Dem Kunden ist nur als Wiederverkäufer eine Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass dem Anbieter vom Kunden dessen Ansprüche gegen seine Abnehmer im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung wirksam abgetreten worden sind und der Kunde seinem Abnehmer das Eigentum unter Vorbehalt der Zahlung überträgt. Der Kunde tritt durch den vorliegenden Vertragsabschluss seine künftigen Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Veräußerungen     gegen seine Abnehmer sicherungshalber an den Anbieter ab, der diese Abtretung hiermit annimmt.

Soweit der Wert der Sicherungsrechte des Anbieters die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der Anbieter auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Anteil der Sicherungsrechte  freigeben.

I.5. Der Kunde ist verpflichtet, bei einer zulässigen Übertragung von Nutzungsrechten an Lieferungen und Leistungen dem Empfänger deren vertraglich vereinbarte Beschränkungen aufzuerlegen.

I.6. Gleicht der Kunde eine fällige Forderung zum vertragsgemäßen Zahlungstermin ganz oder teilweise nicht aus, kann der Anbieter vereinbarte Zahlungsziele für alle Forderungen widerrufen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder gegen Sicherheit durch Erfüllungsbürgschaft eines    in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. Die Vorkasse hat    den jeweiligen Abrechnungszeitraum oder – bei Einmalleistungen – deren Vergütung zu umfassen.

I.7. Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden, seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, kann der Anbieter bestehende Austauschverträge mit dem Kunden durch Rücktritt, Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung fristlos beenden, auch bei einem Insolvenzantrag des Kunden. § 321 BGB und § 112 InsO  bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit  informieren.

I.8. Feste Leistungstermine müssen ausschließlich und ausdrücklich in dokumentierter Form vereinbart werden.

Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass der Anbieter die Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.

 

2. Zusammenarbeit, Mitwirkungspflichten, Vertraulichkeit

2.1. Kunde und Anbieter benennen jeweils einen verantwortlichen Ansprechpartner. Die Kommunikation zwischen dem Kunden und dem Anbieter erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, über diese Ansprechpartner. Die Ansprechpartner haben alle mit der Vertragsdurchführung zusammenhängenden Entscheidungen            unverzüglich herbeizuführen. Die Entscheidungen sind verbindlich zu dokumentieren.

2.2. Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle     zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Dazu wird er insbesondere notwendige Informationen zur Verfügung stellen und nach Möglichkeit einen Remotezugang auf das Kundensystem ermöglichen. Soweit aus Sicherheitsgründen oder sonstigen Gründen ein Remotezugang         nicht möglich ist, verlängern sich davon betroffene Fristen angemessen; für weitere Auswirkungen werden die Vertragspartner eine angemessene Regelung vereinbaren. Der Kunde sorgt ferner dafür, dass fachkundiges Personal für die Unterstützung des Anbieters zur Verfügung steht.

Soweit im Vertrag vereinbart ist, dass Leistungen vor Ort beim Kunden erbracht werden können, stellt der Kunde auf Wunsch des Anbieters unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung.

2.3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Kunde für eine ordnungsgemäße Datensicherung und Ausfallvorsorge für Daten und Komponenten (etwa Hardware, Software) sorgen, die deren Art und Bedeutung angemessen ist.

2.4. Der Kunde hat Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden dafür die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters verwendet.

2.5. Der Kunde hat den Anbieter bei der Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber anderen Beteiligten  im Zusammenhang mit der Leistungserbringung angemessen auf Anforderung zu unterstützen. Dies gilt insbesondere für Rückgriffsansprüche des Anbieters gegen Vorlieferanten.

2.6. 

Die Vertragspartner sind verpflichtet, über Geschäftsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen (z. B. in Unterlagen, Dokumenten, Datenbeständen), die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren und diese ohne schriftliche Einwilligung des anderen Vertragspartners weder über den Vertragszweck hinaus zu nutzen noch offen zu legen.

Der jeweils empfangende Vertragspartner ist verpflichtet, für Geschäftsgeheimnisse und für als vertraulich bezeichnete Informationen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen zu treffen. Die Vertragspartner sind nicht berechtigt, Geschäftsgeheimnisse des anderen Vertragspartners durch Beobachten, Untersuchen, Rückbau oder Testen des Vertragsgegenstands zu erlangen. Gleiches gilt für sonstige bei Vertragsdurchführung erhaltene Informationen oder Gegenstände.

Die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen sowie sonstigen als vertraulich bezeichneten Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder Abwicklung des Vertrags beteiligt sind, darf nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet die Verpflichtung zur Geheimhaltung für sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen nach Ablauf von fünf Jahren nach Bekanntwerden der jeweiligen Information, bei Dauerschuldverhältnissen jedoch nicht vor deren Beendigung. Geschäftsgeheimnisse sind zeitlich unbegrenzt geheim zu halten.

Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.

2.7. Den Vertragspartnern ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z. B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation dürfen sie daher keine Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.

3. Störungen bei der Leistungserbringung

3.1. Wenn eine Ursache, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt („Störung“), verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Ein Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner über die Ursache einer in seinem Bereich aufgetretenen Störung und die Dauer der Verschiebung unverzüglich zu unterrichten.

3.2. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann der Anbieter auch die Vergütung des Mehraufwands verlangen, außer der Kunde hat die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs.

3.3. Wenn der Kunde wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung des Anbieters vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches behauptet, hat der Kunde auf Verlangen des Anbieters innerhalb angemessen gesetzter Frist schriftlich zu erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leistungserbringung wünscht. Bei einem Rücktritt hat der Kunde dem Anbieter den Wert zuvor  bestehender Nutzungsmöglichkeiten zu erstatten; gleiches gilt für Verschlechterungen durch bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Gerät der Anbieter mit der Leistungserbringung in Verzug, ist der Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden wegen des Verzugs für jede vollendete Woche des Verzugs beschränkt auf 0,5 % des Netto-Preises für den Teil der vertraglichen Leistung, der auf Grund des Verzugs nicht genutzt werden kann. Die Verzugshaftung ist begrenzt auf insgesamt höchstens 5 % der Netto-Vergütung für sämtliche, vom Verzug betroffene vertragliche Leistungen; bei Dauerschuldverhältnissen bezogen auf die Netto-Vergütung für die jeweils betroffenen Leistungen für das volle Kalenderjahr. Ergänzend und vorrangig gilt ein bei Vertragsabschluss vereinbarter Prozentsatz der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung. Dies gilt nicht, soweit ein Verzug auf grober Fahrlässigkeit  oder Vorsatz des Anbieters beruht.

3.4. Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung vom Anbieter zu vertreten ist. Macht der Kunde wegen der Verzögerung berechtigt Schadens- oder Aufwendungsersatz statt der Leistung geltend, so ist er berechtigt, für jede vollendete Woche der Verzögerung 1 % des Netto-Preises für den Teil der vertraglichen Leistung zu verlangen, der auf Grund der Verzögerung nicht genutzt werden kann, jedoch insgesamt höchstens 10 % dieses Netto-Preises;         bei Dauerschuldverhältnissen bezogen auf die Netto-Vergütung für die jeweils betroffenen Leistungen für das volle Kalenderjahr. Ergänzend und vorrangig gilt ein bei Vertragsabschluss vereinbarter Prozentsatz der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung.

4. Sachmängel und Aufwendungsersatz

4.1. Der Anbieter leistet Gewähr für die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Leistungen. Für eine nur  unerhebliche Abweichung der Leistungen des Anbieters von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen  keine Ansprüche wegen Sachmängeln.

Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung. Gleiches gilt bei nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nachweisbaren Softwarefehlern. Dies gilt auch bei Schäden aufgrund besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Ansprüche wegen Mängeln  bestehen ebenfalls nicht bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die Analyse und die Beseitigung eines Sachmangels nicht.

Für Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 6 ergänzend.

4.2. Die Verjährungsfrist für Sachmangelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriff nach § 478 BGB bleiben unberührt.

Gleiches gilt, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit          sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

Die Bearbeitung einer Sachmangelanzeige des Kunden durch den Anbieter führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung  tritt dadurch nicht ein.

Eine Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben.

4.3. Rückgriffsansprüche bei Verträgen über digitale Produkte gemäß § 327u BGB bleiben von den Ziffern 4.1 und 4.2 unberührt.

Macht ein Abnehmer gegenüber dem Kunden einen etwaigen Anspruch geltend, der zu einem Rückgriffsanspruch führen kann, hat der Kunde den Anbieter unverzüglich über den geltend gemachten Anspruch und die für dessen Beurteilung notwendigen sowie nützlichen weiteren Informationen in Kenntnis zu setzen. Der Kunde hat dem Anbieter die Möglichkeit zu verschaffen, den vom Abnehmer des Kunden geltend gemachten Anspruch zu befriedigen, außer soweit dies für den Kunden unzumutbar ist. Der Kunde und der Anbieter werden sich mit dem Ziel abstimmen und zusammenarbeiten, einen berechtigten Anspruch des Abnehmers des Kunden möglichst aufwands- und kostengünstig zu befriedigen.

4.4. 

Der Anbieter kann Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit

a) er aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder

b) eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden als Mangel nachweisbar ist, oder

c) zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden (siehe auch Ziffern 2.2, 2.3, 2.4 und 5.2) anfällt.

5. Rechtsmängel

5.1. Für Verletzungen von Rechten Dritter durch seine Leistung haftet der Anbieter nur, soweit die Leistung vertragsgemäß und insbesondere in der vertraglich vereinbarten, sonst in der vorgesehenen Einsatzumgebung unverändert eingesetzt wird.

Der Anbieter haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung. Ziffer 4.1 Satz 1 gilt entsprechend.

5.2. Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung des Anbieters seine Rechte verletzt, hat der Kunde unverzüglich den Anbieter zu unterrichten. Der Anbieter und ggf. dessen Vorlieferanten sind  berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren.

Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er dem Anbieter angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren.

5.3. Werden durch eine Leistung des Anbieters Rechte Dritter verletzt, wird der Anbieter nach eigener Wahl und auf  eigene Kosten

a) dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder

b) die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder

c)die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn der Anbieter keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann.

Die Interessen des Kunden sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

5.4. Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend Ziffer 4.2. Für Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gilt Ziffer 6 ergänzend; für zusätzlichen Aufwand des Anbieters gilt Ziffer 4.3 entsprechend.

6. Allgemeine Haftung des Anbieters

6.1. Der Anbieter haftet dem Kunden stets

a) für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,

b) nach dem Produkthaftungsgesetz und

c) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die der Anbieter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

6.2. Der Anbieter haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer soweit er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt  hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen.

Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Vertragswert begrenzt, bei laufender Vergütung auf die Höhe der Vergütung pro Vertragsjahr. Für die Verjährung gilt Ziffer 4.2 entsprechend. Die Vertragspartner können bei Vertragsabschluss eine weitergehende Haftung, üblicherweise gegen eine gesonderte Vergütung, schriftlich vereinbaren. Vorrangig ist eine individuell vereinbarte Haftungssumme. Die Haftung gemäß Ziffer 6.1 bleibt von diesem Absatz unberührt.

Ergänzend und vorrangig ist die Haftung des Anbieters wegen leichter Fahrlässigkeit aus dem jeweiligen  Vertrag und seiner Durchführung auf Schadens- und Aufwendungsersatz unabhängig vom Rechtsgrund  insgesamt begrenzt auf den in diesem Vertrag vereinbarten Prozentsatz der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung. Die Haftung gemäß Ziffer 6.1 b) bleibt von diesem Absatz unberührt.

6.3. Aus einer Garantieerklärung haftet der Anbieter nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß Ziffer 6.2.

6.4. Bei notwendiger Wiederherstellung von Daten oder Komponenten (etwa Hardware, Software) haftet der Anbieter nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung bei ordnungsgemäßer Datensicherung und Ausfallvorsorge durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Anbieters tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde vor dem Störfall eine der Art der Daten und Komponenten angemessene Datensicherung und Ausfallvorsorge durchgeführt hat. Dies gilt nicht, soweit dies als Leistung des Anbieters vereinbart ist.

6.5. Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen den Anbieter gelten Ziffern 6.1 bis 6.4 entsprechend. Ziffern 3.3 und 3.4 bleiben unberührt.

7. Datenschutz

Der Kunde wird mit dem Anbieter datenschutzrechtlich notwendige Vereinbarungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten abschließen.

8. Sonstiges

8.1. Der Kunde hat für die Lieferungen oder Leistungen anzuwendende Import-und Export-Vorschriften eigenverantwortlich zu beachten, insbesondere solche der USA. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung hat der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben zu tragen. Der Kunde hat gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abzuwickeln, außer soweit anderes ausdrücklich vereinbart ist.

8.2. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

8.3. AGB des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn der Anbieter solchen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

Die Annahme der Leistungen durch den Kunden gilt als Anerkennung der AGB des Anbieters unter Verzicht auf AGB des Kunden.

Andere Bedingungen sind nur verbindlich, wenn der Anbieter sie schriftlich anerkannt hat; ergänzend gelten          dann die AGB des Anbieters.

8.4. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sollen nur schriftlich vereinbart werden. Soweit Schriftform vereinbart ist (z. B. für Kündigungen, Rücktritt), genügt Textform nicht.

8.5. Gerichtsstand gegenüber einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des Anbieters. Der Anbieter kann den Kunden auch an dessen Sitz verklagen.

Stand 12/2023

Ergänzende Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen der BEULCO GmbH & Co. KG (im Folgenden: „Anbieter“)

I. Vertragsgegenstand

1.1. Der Anbieter erbringt die Dienstleistung gemäß der im Vertrag und nachfolgend vereinbarten Bedingungen gegen die vertraglich vereinbarte Vergütung. Die Projekt- und Erfolgsverantwortung trägt der Kunde. Der Anbieter erbringt die Dienstleistung nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung.

1.2. Der Vertragsgegenstand kann in einer einmaligen, auch in Teilen zu erbringenden Leistung bestehen oder auf Dauer angelegt sein.

2. Durchführung der Dienstleistung

2.1. Ort der Leistungserbringung ist der Sitz des Anbieters, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2.2. Der Anbieter erbringt die Leistung durch geeignete Mitarbeiter. Ein Anspruch des Kunden auf die Leistungserbringung durch bestimmte Mitarbeiter des Anbieters besteht nicht.

2.3. Der Anbieter bestimmt die Art und Weise der Leistungserbringung, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2.4. Der Kunde ist gegenüber den mit der Leistungserbringung befassten Mitarbeitern des Anbieters nicht  weisungsbefugt.

2.5. Sofern der Anbieter die Ergebnisse der Dienstleistung schriftlich darzustellen hat, ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend.

3. Mitwirkungspflichten

3.1. Der Kunde trägt Sorge dafür, dass der von ihm benannte Ansprechpartner dem Anbieter die für die Erbringung             der Dienstleistung notwendigen Unterlagen, Informationen und Daten vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stellt, soweit nicht vom Anbieter geschuldet. Darüber hinaus sorgt der Kunde für deren Aktualisierung. Der Anbieter darf von der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Unterlagen, Informationen und Daten ausgehen, außer soweit er erkennt oder erkennen muss, dass diese unvollständig oder unrichtig sind.

3.2. Der Kunde hat dazu die Dienstleistungserbringung durch den Anbieter zu beobachten.

4. Nutzungsrechte

4.1. An den Dienstleistungsergebnissen, die der Anbieter im Rahmen des Vertrages erbracht und dem Kunden übergeben hat, räumt er dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, diese bei sich für eigene interne Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzwecks auf Dauer zu nutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

4.2. Im Übrigen verbleiben alle Rechte beim Anbieter.

4.3. Der Anbieter kann dem Kunden eingeräumte Rechte zur Nutzung entziehen, wenn der Kunde nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Der Anbieter hat dem Kunden vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Entzug rechtfertigen, kann der Anbieter die Rechte auch ohne Fristsetzung entziehen. Der Kunde hat dem Anbieter die Einstellung der Nutzung nach einem Entzug der Nutzungsrechte schriftlich zu bestätigen. Der Anbieter wird dem Kunden die Rechte zur Nutzung wieder einräumen, nachdem der Kunde schriftlich dargelegt und versichert hat, dass durch seine Nutzung keinerlei Verstöße gegen die Rechte des Anbieters mehr vorliegen sowie vorherige Verstöße und deren Folgen beseitigt sind.

5. Laufzeit

5.1. Ist der Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen, kann er mit einer Frist von auf 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Erstmals möglich ist diese Kündigung zum Ablauf des Kalenderjahres, das  dem Vertragsabschluss folgt. Eine vereinbarte Mindestlaufzeit bleibt von diesem Kündigungsrecht unberührt.

Dies gilt jeweils nicht, soweit Abweichendes vereinbart ist.

5.2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

5.3. Kündigungserklärungen sind nur schriftlich wirksam.

5.4. Ein Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen.

6. Vergütung

6.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Anbieter die Vergütung frühestens 12 Monate nach Vertragsschluss erhöhen, wenn die erhöhte Vergütung dem aktuellen Listenpreis des Anbieters entspricht. Weitere Erhöhungen können frühestens 12 Monate nach Wirksamwerden einer vorangegangenen Erhöhung erfolgen. Eine Erhöhung wird 3 Monate nach Ankündigung wirksam.

Der Kunde hat ein Kündigungsrecht, wenn sich die Vergütungssätze um mehr als fünf Prozent erhöhen. Der Kunde kann innerhalb eines Monats ab Zugang der Ankündigung zum Zeitpunkt der Wirksamkeit einer solchen  Erhöhung kündigen.

6.2. Vereinbarte Aufwandsnachweise gelten als genehmigt, soweit der Kunde nicht innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt detailliert schriftlich widerspricht und der Anbieter im Aufwandsnachweis auf die Genehmigungsfiktion hingewiesen hat.

6.3. Reisekosten und -spesen sowie sonstige Aufwendungen werden nach der Preisliste des Anbieters erstattet,  soweit nichts anderes vereinbart ist. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.

6.4. Der Anbieter kann Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden (siehe Ziffer 3) anfällt.

7. Leistungsstörungen

7.1. Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Anbieter dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich.

Diese Pflicht des Anbieters besteht nur, wenn der Kunde die Leistungsstörung schriftlich und unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Kenntnis rügt, außer soweit anderes vereinbart ist.

8. Geltung weiterer Bedingungen

Ergänzend gelten die Allgemeinen Bedingungen für IoT-Leistungen und die Ergänzenden Allgemeinen Vertragsbedingungen der BEULCO GmbH & Co. KG.

Stand 12/2023

 

Ergänzende Bedingungen für die Erstellung von Individualsoftware der BEULCO GmbH & Co. KG (im Folgenden: „Anbieter“)

I. Vertragsgegenstand

I.I. Der Anbieter erstellt gemäß der dem Vertragsabschluss zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung (siehe Ziffer 2.2) Software für den Kunden.

I.2. Das dem Kunden vom Anbieter zu überlassende Vervielfältigungsstück der Software beinhaltet nur deren ausführbare Form.

I.3. Die Software wird einschließlich einer Bedienungsanleitung (Benutzungsdokumentation oder Online-Hilfe) übergeben. Die Bedienungsanleitung ist in der Sprache der Benutzeroberfläche der Software abgefasst, soweit nichts anderes vereinbart ist.

I.4. Der Anbieter wird die Software samt Bedienungsanleitung (zusammen: Leistungsgegenstände) nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung erstellen.

I.5. Analyse, Planungs, Beratungs und Schulungsleistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages und vom Anbieter nicht geschuldet.

2. Zusammenarbeit der Vertragspartner

2.1. Der Kunde teilt seine fachlichen und funktionalen Anforderungen an die Software dem Anbieter vollständig und detailliert mit und übergibt dem Anbieter rechtzeitig alle für die Erstellung der Software benötigten Unterlagen, Informationen und Daten. Dazu gehören auch die Beschreibung praxisgerechter und geeigneter Testfälle und Daten für die Beschaffenheitsprüfung (Ziffer 7.1).

2.2. Die Leistungsbeschreibung gibt die geschuldete Beschaffenheit der Software abschließend wieder. Änderungen der Leistungsbeschreibung erfolgen nur gemäß Ziffer 3. Der Anbieter erbringt Analyse, Planungs- und Beratungsleistungen auch im Zusammenhang mit der Leistungsbeschreibung nur auf Grundlage eines gesonderten Vertrages gegen gesonderte Vergütung (siehe auch Ziffer 1.5).

2.3. Der Anbieter hat den vom Kunden als Ansprechpartner benannten Projektleiter einzuschalten, soweit die Durchführung des Vertrages dies erfordert. Die Entscheidungen der Ansprechpartner sind schriftlich festzuhalten.

2.4. Ein Anspruch des Kunden auf Leistungserbringung bei ihm besteht nicht.

3. Verfahren für Leistungsänderungen

3.1. Der Anbieter wird einen Änderungsvorschlag des Kunden sichten und ihm mitteilen, ob eine umfangreiche Prüfung dieses Änderungsvorschlages erforderlich ist oder nicht.

3.2. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsvorschlages erforderlich, wird der Anbieter dem Kunden in angemessener Frist den dafür voraussichtlich benötigten Zeitraum und die Vergütung mitteilen. Der Kunde wird in angemessener Frist den Prüfungsauftrag erteilen oder ablehnen.

3.3. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsvorschlages nicht erforderlich oder die beauftragte Prüfung abgeschlossen, wird der Anbieter dem Kunden entweder

a) ein schriftliches Angebot zur Durchführung der Änderungen (Änderungsangebot) unterbreiten. Das Änderungsangebot enthält insbesondere die Änderungen der Leistungsbeschreibung und deren Auswirkungen auf den Leistungszeitraum, die geplanten Termine und die Vergütung; oder

b) mitteilen, dass der Änderungsvorschlag im Rahmen der vereinbarten Leistungen für den Anbieter nicht durchführbar ist.

3.4. Der Kunde wird ein Änderungsangebot innerhalb der dort genannten Annahmefrist (Bindefrist) entweder ablehnen oder die Annahme schriftlich oder in einer anderen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Form erklären. Eine etwaige Ablehnung wird der Kunde unverzüglich dem Anbieter mitteilen.

3.5. Anbieter und Kunde können vereinbaren, dass von einem Änderungsvorschlag betroffene Leistungen bis zur Beendigung der Prüfung, oder soweit ein Änderungsangebot unterbreitet wird bis zum Ablauf der Bindefrist unterbrochen werden.

3.6. Bis zur Annahme des Änderungsangebots werden die Arbeiten auf der Grundlage der bisherigen vertraglichen Vereinbarungen weitergeführt. Die Leistungszeiträume verlängern sich um die Zahl der Kalendertage, an denen die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Änderungsvorschlag oder seiner Prüfung unterbrochen wurden. Der Anbieter kann für die Dauer der Unterbrechung (Ziffer 3.5) eine angemessene Vergütung verlangen, außer soweit der Anbieter seine von der Unterbrechung betroffenen Arbeitnehmer anderweitig eingesetzt oder einzusetzen böswillig unterlassen hat.

3.7. Das Änderungsverfahren wird auf Anforderung des Anbieters schriftlich oder in Textform auf einem Formular des Anbieters dokumentiert, soweit nichts anderes vereinbart ist. Jede Änderung der Leistungsbeschreibung ist schriftlich oder in einer anderen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Form zu vereinbaren.

3.8. Für Änderungsvorschläge des Anbieters gelten die Ziffern 3.2 bis 3.7 entsprechend.

3.9. Änderungsvorschläge sind an den Ansprechpartner des Vertragspartners zu richten.

4. Nutzungsrechte und Schutz vor unberechtigter Nutzung

4.1. Der Anbieter räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung das nicht ausschließliche Recht ein, die Leistungsgegenstände für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck in seinem Unternehmen auf Dauer zu nutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine Übertragung von Nutzungsrechten auf Dritte ist nur bei vollständiger Aufgabe der Rechte des Kunden zulässig.

Der Kunde ist verpflichtet, die ihn treffenden Pflichten und Nutzungsbeschränkungen dem Dritten aufzuerlegen. Dies gilt insbesondere für die Pflichten nach Ziffer 5.8. Der Kunde wird auf Anfrage des Anbieters die Aufgabe der eigenen Nutzung schriftlich bestätigen.

4.2. Im Übrigen verbleiben alle Rechte beim Anbieter.

4.3. Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der Einsatz der Software auf einer Ausweich- oder Nachfolgekonfiguration darf dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

4.4. Der Anbieter kann das Einsatzrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung (siehe auch Ziffer 5.8) verstößt. Der Anbieter hat dem Kunden vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann der Anbieter den Widerruf ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat dem Anbieter die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen. Der Anbieter wird dem Kunden das Einsatzrecht wieder einräumen, nachdem der Kunde schriftlich dargelegt und versichert hat, dass keinerlei Verstöße gegen das Einsatzrecht mehr vorliegen sowie vorherige Verstöße und deren Folgen beseitigt sind.

5. Pflichten des Kunden

5.1. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass fachkundiges Personal projektbegleitend für die Unterstützung des Anbieters und ab Übergabe für die Beschaffenheitsprüfung (Ziffer 7.1) und den Einsatz der Software zur Verfügung steht.

5.2. Der Kunde wird auf Anforderung des Anbieters geeignete Testfälle und daten für die Beschaffenheitsprüfung in maschinenlesbarer Form zur Verfügung stellen (vgl. Ziffer 2.1). Unterlässt der Kunde die Übergabe solcher Testfälle und Daten, kann der Anbieter selbst geeignete Testfälle gegen zusätzliche Vergütung auswählen und erstellen.

5.3. Der Kunde ist verpflichtet, eine dafür bereit gestellte Software nach Mitteilung der Bereitstellung herunterzuladen.

5.4. Der Kunde hat Mängel insbesondere gemäß Ziffer 2.4 dem Anbieter zu melden. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden dafür die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters verwendet.

5.5. Der Kunde hat den Anbieter soweit erforderlich bei der Vertragsdurchführung und bei der Beseitigung von Mängeln gemäß Ziffer 2.2 der Ergänzenden Allgemeinen Vertragsbedingungen zu unterstützen und sonstiges Analysematerial zur Verfügung zu stellen.

5.6. Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich über Änderungen der Einsatzbedingungen nach der Übergabe unterrichten.

5.7. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Kunde alle dem Anbieter übergebenen Unterlagen, Informationen und Daten bei sich zusätzlich so zu verwahren, dass diese bei Beschädigung und Verlust anhand von Datenträgern rekonstruiert werden können.

5.8. Der Kunde darf nichts unternehmen, was einer unberechtigten Nutzung Vorschub leisten könnte. Insbesondere darf er nicht versuchen, die Software zu dekompilieren, außer er ist dazu berechtigt. Der Kunde hat den Anbieter unverzüglich zu unterrichten, wenn er Kenntnis davon hat, dass in seinem Bereich ein unberechtigter Zugriff droht oder erfolgt ist.

6. Übergabe und Gefahrübergang

6.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Anbieter dem Kunden die Leistungsgegenstände auch durch elektronische Übermittlung oder durch Bereitstellung zum Herunterladen übergeben. Werden die Leistungsgegenstände zum Herunterladen bereitgestellt, teilt der Anbieter dem Kunden die Bereitstellung mit.

6.2. Soweit die Leistungsgegenstände elektronisch übermittelt werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Eingang bei dem vom Anbieter mit dem Weiterversand beauftragten Telediensteanbieter auf den Kunden über.

6.3. Soweit die Leistungsgegenstände zum Herunterladen bereitgestellt werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Bereitstellung und Information des Kunden darüber auf den Kunden über.

7. Beschaffenheitsprüfung und Mangelansprüche des Kunden

7.1. Der Kunde hat alle übergebenen Leistungsgegenstände, insbesondere Software oder als Teillieferung vereinbarte lauffähige Teile der Software, unverzüglich – in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen – auf Mangelfreiheit, insbesondere vereinbarungsgemäße Beschaffenheit zu untersuchen (Beschaffenheitsprüfung). Der Kunde hat dazu für die Software praxisgerechte und geeignete Testfälle und Daten einzusetzen (vgl. Ziffer 2.1). Der Anbieter kann sich mit dem Kunden hinsichtlich der Testverfahren abstimmen sowie die Beschaffenheitsprüfung auch vor Ort begleiten und unterstützen.

7.2. Der Kunde hat während oder nach der Beschaffenheitsprüfung etwa auftretende Mängel unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, ordnungsgemäß mitzuteilen (Ziffer 5.4).

7.3. Ergänzend gilt die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB).

7.4. Der Anbieter gewährleistet, dass die Leistungsgegenstände bei vertragsgemäßem Einsatz der vertragsgemäßen Beschaffenheit entsprechen. Für Sachmängel gilt insbesondere Ziffer 4 der Ergänzenden Allgemeinen Vertragsbedingung. Für Rechtsmängel gilt insbesondere Ziffer 5 der Ergänzenden Allgemeinen Vertragsbedingungen. § 650 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

7.5. Der Kunde hat Mangelansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar oder anderweitig nachweisbar sind. Für die Mitteilung von Mängeln gelten insbesondere Ziffern 5.4, 7.2 und 7.3.

7.6. Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Wahl des Anbieters entweder Nachbesserung oder die Erstellung eines neuen Leistungsgegenstandes. Die Interessen des Kunden werden bei der Wahl angemessen berücksichtigt.

Der Kunde wird dem Anbieter den Ein- und Ausbau im Rahmen der Nacherfüllung ermöglichen, außer soweit dies dem Kunden unzumutbar ist. Vor eigenen Maßnahmen zur Mangelbeseitigung wird der Kunde mit dem Anbieter Rücksprache halten.

Hat der Kunde einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, besteht dieser nur in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung des Werts der betreffenden Leistung in mangelfreiem Zustand und der Bedeutung des Mangels.

7.7. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder – im Rahmen von Ziffer 6 der Ergänzenden Allgemeinen Vertragsbedingung – Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen.

Ist die Nacherfüllung verzögert, gilt für Schadens und Aufwendungsersatz des Anbieters Ziffer 3.4 der Ergänzenden Allgemeinen Vertragsbedingung. Für Schadens- oder Aufwendungsersatz gilt insbesondere Ziffer 6 der Ergänzenden Allgemeinen Vertragsbedingung.

Der Kunde hat ein ihm zustehendes Wahlrecht bezüglich dieser Mangelansprüche innerhalb einer angemessenen Frist auszuüben, in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen nach Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden.

8. Geltung weiterer Bedingungen

Ergänzend gelten die Allgemeinen Bedingungen für IoT-Leistungen und die Ergänzenden Allgemeinen Vertragsbedingungen der BEULCO GmbH & Co. KG

Stand 12/2023

Ergänzende Bedingungen für die Nutzung von Software über das Internet (Software as a Service) der BEULCO GmbH & Co. KG (im Folgenden: „Anbieter“)

I. Leistungen

I.I. Der Anbieter stellt die vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere den Zugang zur Software, in seinem Verfügungsbereich (ab Schnittstelle Rechenzentrum zum Internet) bereit. Der Leistungsumfang, die Beschaffenheit, der Verwendungszweck und die Einsatzbedingungen der vertragsgegenständlichen Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung, ergänzend aus der Bedienungsanleitung  der Software.

I.2. Darüber hinausgehende Leistungen, etwa die Entwicklung kundenindividueller Lösungen oder erforderliche Anpassungen bedürfen eines gesonderten Vertrages.

I.3. Der Anbieter kann aktualisierte Versionen der Software bereitstellen.

Der Anbieter wird den Kunden über aktualisierte Versionen und entsprechende Nutzungshinweise auf elektronischem Wege informieren und diese entsprechend verfügbar machen.

2. Nutzungsumfang

2.1. Die vertragsgegenständlichen Leistungen dürfen nur durch den Kunden und nur zu den im Vertrag vereinbarten Zwecken verwendet werden. Der Kunde darf während der Laufzeit des Vertrages auf die vertragsgegenständlichen Leistungen mittels Telekommunikation (über das Internet) zugreifen und mittels eines Browsers oder einer anderen geeigneten Anwendung (z. B. „App“) die mit der Software verbundenen Funktionalitäten vertragsgemäß nutzen. Darüber hinausgehende Rechte, insbesondere an der Software oder den ggf. bereitgestellten Infrastrukturleistungen im jeweiligen Rechenzentrum, erhält der Kunde nicht. Jede weitergehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters.

2.2. Der Kunde darf die Software insbesondere nicht über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus in Anspruch nehmen oder von Dritten nutzen lassen oder sie Dritten zugänglich machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, zu vermieten oder zu verleihen.

2.3. Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden.

2.4. Im Falle eines vertragswidrigen Überschreitens des Nutzungsumfangs durch einen Nutzer oder im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche ihm verfügbaren Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche wegen der vertragswidrigen Nutzung zu machen, insbesondere Name und Anschrift des Nutzers mitzuteilen.

2.5. Der Anbieter kann die Zugangsberechtigung des Kunden widerrufen und / oder den Vertrag kündigen, wenn der Kunde die ihm gestattete Nutzung erheblich überschreitet oder gegen Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Damit verbunden kann der Anbieter den Zugriff auf die vertraglichen Leistungen unterbrechen bzw. sperren. Der Anbieter hat dem Kunden vorher grundsätzlich eine angemessene Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Der alleinige Widerruf der Zugangsberechtigung gilt nicht zugleich als Kündigung des Vertrages. Den Widerruf der Zugangsberechtigung ohne Kündigung kann der Anbieter nur für eine angemessene Frist, maximal 3 Monate, aufrechterhalten.

2.6. Der Anspruch des Anbieters auf eine Vergütung für die über die vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung bleibt unberührt.

2.7. Der Kunde hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung der Zugangsberechtigung und der Zugriffsmöglichkeit, nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und eine zukünftige vertragswidrige Nutzung unterbunden hat.

3. Verfügbarkeit, Leistungsmangel

3.1. Die Verfügbarkeit der bereitgestellten Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung.

3.2. Bei einer nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit der Leistungen zum vertragsgemäßen Gebrauch bestehen keine Ansprüche des Kunden wegen Mängeln. Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.

3.3. § 578b BGB bleibt unberührt.

4. Datenschutz

4.1. Soweit der Anbieter auf personenbezogene Daten des Kunden oder aus dessen Bereich zugreifen kann, wird er ausschließlich als Auftragsverarbeiter tätig und diese Daten nur zur Vertragsdurchführung verarbeitend nutzen. Der Anbieter wird Weisungen des Kunden für den Umgang mit diesen Daten beachten. Der Kunde hat etwaige nachteilige Folgen solcher Weisungen für die Vertragsdurchführung zu tragen. Der Kunde wird mit dem Anbieter die Details für den Umgang des Anbieters mit den Daten des Kunden nach den datenschutzrechtlichen Anforderungen vereinbaren.

4.2. Der Kunde bleibt sowohl allgemein im Auftragsverhältnis als auch im datenschutzrechtlichen Sinne der Verantwortliche. Verarbeitet der Kunde im Zusammenhang mit dem Vertrag personenbezogene Daten (einschließlich Erhebung und Nutzung), so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei.

4.3. Für das Verhältnis zwischen Anbieter und Kunde gilt: Gegenüber der betroffenen Person trägt die Verantwortung für die Verarbeitung (einschließlich Erhebung und Nutzung) personenbezogener Daten der Kunde, außer soweit der Anbieter etwaige Ansprüche der betroffenen Person wegen einer ihm zuzurechnenden Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Kunde hat etwaige Anfragen, Anträge und Ansprüche  der betroffenen Person verantwortlich zu prüfen, zu bearbeiten und zu beantworten. Das gilt auch bei einer Inanspruchnahme des Anbieters durch die betroffene Person. Der Anbieter wird den Kunden im Rahmen seiner Pflichten unterstützen.

4.4. Der Anbieter gewährleistet, dass Daten des Kunden ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gespeichert werden, soweit nichts anderes vereinbart ist.

5. Pflichten des Kunden

5.1. Der Kunde hat die ihm bzw. den Nutzern zugeordneten Zugangsberechtigungen sowie Identifikations- und Authentifikationsinformationen vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen und nicht an Unberechtigte weiterzugeben.

5.2. Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter aufgrund von Rechtsverletzungen freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung des Leistungsgegenstands durch ihn beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung des Anbieters.

5.3. Der Kunde hat vom Anbieter zur Verfügung gestellte Möglichkeiten zu nutzen, seine Daten in seinem originären Verantwortungsbereich zu sichern.

6. Vertragswidrige Nutzung, Schadensersatz

Für jeden Fall, in dem im Verantwortungsbereich des Kunden unberechtigt eine vertragsgegenständliche Leistung in Anspruch genommen wird, hat der Kunde jeweils Schadensersatz in Höhe derjenigen Vergütung   leisten, die für die vertragsgemäße Nutzung im Rahmen der für diese Leistung geltenden Mindestvertragsdauer angefallen wäre. Der Nachweis, dass der Kunde die unberechtigte Nutzung nicht zu vertreten hat oder kein oder ein wesentlich geringerer Schaden vorliegt, bleibt dem Kunden vorbehalten. Der Anbieter bleibt berechtigt, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

7. Störungsmanagement

7.1. Der Anbieter wird Störungsmeldungen des Kunden entgegennehmen, den vereinbarten Störungskategorien (Ziffer 7.3) zuordnen und anhand dieser Zuordnung die vereinbarten Maßnahmen zur Analyse und Bereinigung von Störungen durchführen.

7.2. Der Anbieter wird während seiner üblichen Geschäftszeiten ordnungsgemäße Störungsmeldungen des Kunden entgegennehmen und jeweils mit einer Kennung versehen. Auf Anforderung des Kunden bestätigt ihm der Anbieter den Eingang einer Störungsmeldung unter Mitteilung der vergebenen Kennung.

7.3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Anbieter entgegengenommene Störungsmeldungen nach erster Sichtung einer der folgenden Kategorien zuordnen:

a) Schwerwiegende Störung

Die Störung beruht auf einem Fehler der vertragsgegenständlichen Leistungen, der die Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere der Software, unmöglich macht oder nur mit schwerwiegenden Einschränkungen erlaubt. Der Kunde kann dieses Problem nicht in zumutbarer Weise umgehen und deswegen unaufschiebbare Aufgaben nicht erledigen.

b) Sonstige Störung

Die Störung beruht auf einem Fehler der vertragsgegenständlichen Leistungen, der die Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere der Software, durch den Kunden mehr als nur unwesentlich einschränkt, ohne dass eine schwerwiegende Störung vorliegt.

c) Sonstige Meldung

Störungsmeldungen, die nicht in die Kategorien a) und b) fallen, werden den sonstigen Meldungen zugeordnet. Sonstige Meldungen werden vom Anbieter nur nach den dafür getroffenen Vereinbarungen behandelt.

7.4. 

Bei Meldungen über schwerwiegende Störungen und sonstige Störungen wird der Anbieter unverzüglich            anhand der vom Kunden mitgeteilten Umstände entsprechende Maßnahmen einleiten, um zunächst die Störungsursache zu lokalisieren.

Stellt sich die mitgeteilte Störung nach erster Analyse nicht als Fehler der vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere der bereitgestellten Software, dar, teilt der Anbieter dies dem Kunden unverzüglich  mit.

Sonst wird der Anbieter entsprechende Maßnahmen zur weitergehenden Analyse und zur Bereinigung der mitgeteilten Störung veranlassen oder – bei Drittsoftware – die Störungsmeldung zusammen mit seinen Analyseergebnissen dem Vertreiber oder Hersteller der Drittsoftware mit der Bitte um Abhilfe übermitteln.

Der Anbieter wird dem Kunden ihm vorliegende Maßnahmen zur Umgehung oder Bereinigung eines Fehlers der vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere der bereitgestellten Software, etwa Handlungsanweisungen oder Korrekturen der bereitgestellten Software, unverzüglich zur Verfügung stellen. Der Kunde hat solche Maßnahmen zur Umgehung oder Bereinigung von Störungen unverzüglich zu übernehmen  und dem Anbieter bei deren Einsatz etwa verbleibende Störungen unverzüglich erneut zu melden.

8. Ansprechstelle (Hotline)

8.1. Vertragliche Leistungen

Der Anbieter richtet eine Ansprechstelle für den Kunden ein (Hotline). Diese Stelle bearbeitet die Anfragen des Kunden im Zusammenhang mit den technischen Einsatzvoraussetzungen und -bedingungen der bereitgestellten Software sowie zu einzelnen funktionalen Aspekten.

8.2. Annahme und Bearbeitung von Anfragen

Voraussetzung für die Annahme und Bearbeitung von Anfragen ist, dass der Kunde gegenüber dem Anbieter fachlich und technisch entsprechend qualifiziertes Personal benennt, das intern beim Kunden mit der Bearbeitung von Anfragen der Anwender der bereitgestellten Software beauftragt ist. Der Kunde ist verpflichtet, nur über dieses dem Anbieter benannte Personal Anfragen an die Hotline zu richten und dabei vom Anbieter gestellte Formulare zu verwenden. Die Hotline nimmt solche Anfragen per E-Mail, Telefax und Telefon während der üblichen Geschäftszeiten des Anbieters entgegen.

Die Hotline wird ordnungsgemäße Anfragen im üblichen Geschäftsgang bearbeiten und soweit möglich beantworten. Die Hotline kann zur Beantwortung auf dem Kunden zugängliche Dokumentationen und sonstige Ausbildungsmittel für die bereitgestellte Software verweisen. Soweit eine Beantwortung durch die Hotline nicht oder nicht zeitnah möglich ist, wird der Anbieter – soweit dies ausdrücklich vereinbart ist – die Anfrage  zur Bearbeitung weiterleiten, insbesondere Anfragen zu nicht von ihm hergestellter Software.

Weitergehende Leistungen der Hotline, etwa andere Ansprechzeiten und -fristen sowie Rufbereitschaften oder Einsätze des Anbieters vor Ort beim Kunden sind vorab ausdrücklich zu vereinbaren.

9. Vertragslaufzeit und Vertragsbeendigung

9.1. Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen erfolgt ab dem im Vertrag bezeichneten Datum zunächst für die Dauer der im Vertrag vereinbarten Laufzeit. Während dieser Mindestlaufzeit ist eine vorzeitige ordentliche Kündigung beidseitig ausgeschlossen.

9.2. Der Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit. Geschieht dies nicht, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des jeweiligen Verlängerungszeitraums ordentlich gekündigt wurde.

9.3. Das Recht jedes Vertragspartners zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

9.4. Jede Kündigungserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Es gilt Ziffer 8.4 der Ergänzenden Allgemeinen Vertragsbedingungen.

9.5. Der Kunde wird rechtzeitig vor Beendigung des Vertrages seine Datenbestände eigenverantwortlich sichern (etwa durch Download). Auf Wunsch wird der Anbieter den Kunden dabei unterstützen, es gilt Ziffer 4.4 der Ergänzenden Allgemeinen Vertragsbedingungen. Eine Zugriffmöglichkeit des Kunden auf diese Datenbestände wird nach Beendigung des Vertrages schon aus datenschutzrechtlichen Gründen regelmäßig nicht mehr gegeben sein.

10. Geltung weiterer Bedingungen

Ergänzend gelten die Allgemeinen Bedingungen für IoT-Leistungen und die Ergänzenden Allgemeinen Vertragsbedingungen der BEULCO GmbH & Co. KG.

Stand 12/2023

Ergänzende Vertragsbedingungen für den Verkauf von Hardware der BEULCO GmbH & Co. KG (im Folgenden: “Anbieter”)

I. Vertragsgegenstand

I.I. Die Beschaffenheit und der Leistungsumfang der Hardware, einschließlich Haltbarkeit, Funktionalität und Kompatibilität, sowie die freigegebene Einsatzumgebung ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung, ergänzend aus der Bedienungsanleitung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Für die Sicherheit der Hardware sind die am Markt erprobten Regeln der Technik zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs maßgeblich, soweit nichts anderes vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Öffentliche Äußerungen können für die geschuldete Beschaffenheit nur maßgeblich sein, soweit sie spezifische Eigenschaften der konkret vereinbarten Hardware betreffen.

I.2. Die Hardware wird einschließlich einer Installationsanleitung geliefert. Eine Bedienungsanleitung (Benutzungsdokumentation oder Online-Hilfe) wird nur geliefert, soweit sie für den bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Die Bedienungsanleitung und die Installationsanleitung können dem Kunden nach Wahl des Anbieters elektronisch zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, dass dies für den Kunden unzumutbar ist. Weitere Anleitungen und Zubehör werden nur geliefert, soweit dies konkret vereinbart ist, etwa in einer Stückliste.

I.3. Beinhaltet die Lieferung der Hardware eine für ihre Funktionsfähigkeit zwingend notwendige Software, erhält der Kunde an dieser nur ein Recht zum Einsatz mit dieser Hardware. Sonstige Software unterliegt gesonderten Regelungen.

I.4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Hardware durch den Kunden installiert und in Betrieb genommen. Alle weiteren Leistungen des Anbieters, die auf Wunsch des Kunden erbracht werden (insbesondere Einsatzvorbereitung, Installation und Demonstration erfolgreicher Installation, Einweisung, Schulung und Beratung), werden nach Aufwand vergütet.

2. Preis, Gefahrübergang

2.1. Die Preise gelten drei Monate ab Vertragsschluss. Danach kann der Anbieter spätestens bis eine Woche vor Lieferung eine Erhöhung des Listenpreises durch seinen Vorlieferanten an den Kunden entsprechend weiterreichen. Der Kunde kann bis zur Lieferung, längstens jedoch innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten, wenn die Preiserhöhung 5 % überschreitet.

2.2. Die Gefahr geht auf den Kunden direkt ab Auslieferungslager über. Der Kunde transportiert die Hardware vollständig auf eigene Kosten und befreit den Anbieter von jeglichen Transport- und Abfertigungskosten.

3. Pflichten des Kunden

3.1. Der Kunde hat die erforderlichen Betriebs- und Einsatzbedingungen (z. B. Raum, Energie, Klima) für die Hardware herzustellen. Die erforderlichen Bedingungen ergeben sich aus dem Vertrag, soweit dort nicht geregelt, aus der Produktbeschreibung oder Bedienungsanleitung.

3.2. Der Kunde hat dem Anbieter im Rahmen einer erforderlichen Unterstützung insbesondere freien Zugang zum  Aufstellungsort der Hardware zu gewähren, die erforderlichen Arbeitsmittel in angemessenem Umfang dort zur Verfügung zu stellen und zweckdienliche Informationen (z. B. über Einsatzbedingungen oder Änderungen an der Hardware) mitzuteilen.

4. Mängelansprüche des Kunden

4.1. 

Der Anbieter gewährleistet, dass die Hardware bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 1.1 entspricht.

Für Rechtsmängel gilt ergänzend Ziffer 5 der Ergänzenden Allgemeinen Vertragsbedingungen.

Für Sachmängel gilt ergänzend Ziffer 4 der Ergänzenden Allgemeinen Vertragsbedingungen nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen (Ziffer 4.2  bis 4.4). § 475a BGB bleibt unberührt.

4.2. Der Kunde hat Mängelansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden nachweisbar sind. Für die Mitteilung von Mängeln gilt insbesondere Ziffer 2.4 der Ergänzenden Allgemeinen Vertragsbedingungen.

4.3. Stehen dem Kunden Mängelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Wahl des Anbieters entweder Nachbesserung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Wahl angemessen berücksichtigt. Der Kunde stellt dem Anbieter die Hardware zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung.

Das Eigentum an Teilen, die auf Grund einer Nacherfüllung ausgewechselt werden, geht auf den Anbieter über; § 439 Abs. 6 BGB bleibt unberührt.

Der Kunde hat dem Anbieter den Ein- und Ausbau im Rahmen der Nacherfüllung zu ermöglichen, außer soweit dies dem Kunden unzumutbar ist. Vor eigenen Maßnahmen zur Mangelbeseitigung hat der Kunde mit dem Anbieter Rücksprache zu halten.

Hat der Kunde einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, besteht dieser nur in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung des Werts der betreffenden Leistung in mangelfreiem Zustand und der Bedeutung des Mangels.

4.4. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder – unter den Voraussetzungen von Ziffer 6 der Ergänzenden Allgemeinen Vertragsbedingung - Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde hat ein ihm zustehendes Wahlrecht bezüglich dieser Mangelansprüche innerhalb einer angemessenen Frist auszuüben, in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen nach Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden.

4.5. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, wird der Anbieter die Hardware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen, höchstens den bei der Rückgabe gewöhnlichen Verkaufswert dieser Hardware. Diese Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Beiden Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist.

5. Geltung weiterer Bedingungen
Ergänzend gelten die Allgemeinen Bedingungen für IoT-Leistungen und die Ergänzenden Allgemeinen Vertragsbedingungen der BEULCO GmbH & Co. KG.

Stand 12/2023