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AGB 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen 

 

1. Maßgebende Bedingungen, Vertragsschluß 
a) Für alle – auch künftigen – Bestellungen/Aufträge im Verkehr mit Unternehmen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen, auch wenn wir nicht bei jedem Geschäft hierauf Bezug nehmen. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen haben keine Rechtswirksamkeit, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Mit der Erteilung des Auftrages und/oder der Entgegennahme der Lieferung erkennt der Besteller unsere Bedingungen an. Der Auftrag wird für uns verbindlich mit unserer Bestätigung in Textform oder dem Beginn der Auftragsausführung. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie in Textform vereinbart oder von uns bestätigt werden. 

b) Soweit es für die Abwicklung unseres Geschäfts erforderlich ist, sind wir berechtigt, die Daten des Bestellers in elektronischer Form zu speichern und zu verarbeiten, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig ist.  

 

2. Angebote, Preise, Preisänderungsvorbehalt 
a) Abbildungen sowie Maße und Gewichtsangaben und sonstige Angaben gelten nur annähernd; nachträgliche Änderungen bleiben vorbehalten. Dies gilt auch, wenn wir dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen, auch in digitaler Form, überlassen haben.  

b) Mangels anderer Angaben oder Absprachen verstehen sich unsere Preise in EUR ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll, die gesondert berechnet werden, zzgl. der jeweiligen Umsatzsteuer. 

c) Bei allen Aufträgen – auch bei Bestellungen auf Abruf und Sukzessivlieferungsverträgen –, bei denen die Lieferung vertragsgemäß oder auf Wunsch des Bestellers später als 3 Monate nach Auftragserteilung erfolgt, sind wir berechtigt, Material- und Lohnpreissteigerungen zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung an den Besteller weiterzugeben. 

d) Für Aufträge mit einem Wert von unter 100,00 EUR netto berechnen wir einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 18,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer. 

 

3. Versand, Verpackung, Kosten, Gefahrtragung 
a) Die Lieferung erfolgt FCA, Kölner Straße 92, Attendorn gemäß INCOTERMS 2020; dies ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung der Waren und Erbringung von Leistungen sowie für die Nacherfüllung. Auf Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten an einen anderen Ort als den Lieferort versandt. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Art der Versendung (einschließlich Versandunternehmen, Versandweg und Verpackung) zu bestimmen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.  

b) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe auf den Besteller über. Im Falle der Versendung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort im Sinne von Ziffer 3. a) geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr mit der Übergabe der Ware an das mit der Versendung beauftragte Transportunternehmen auf den Besteller über. Eine Transportversicherung schließen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Rechnung des Bestellers ab.  

c) Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers oder infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der dem Besteller mitgeteilten Versandbereitschaft auf diesen über und sind wir berechtigt, Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.  

 

4. Lieferfristen, Haftungsregelung, Lieferung auf Abruf, Abnahme 
a) Die Lieferfristen beginnen, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind und der Besteller alle Voraussetzungen, insbesondere auch die vereinbarten Zahlungsbedingungen, erfüllt hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unser Werk verlassen hat oder wir Versandbereitschaft mitgeteilt haben. 

b) Erfolgt unsere Lieferung nicht fristgerecht aus von uns zu vertretenden Gründen, hat der Besteller uns eine Nachfrist in Textform von nicht weniger als 4 Wochen zu setzen. Will der Besteller nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er uns zuvor in Textform eine letzte angemessene Frist setzen, in der er ausdrücklich auf sein Begehren hinweist. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung und/oder des Schadensersatzes statt der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht.  

c) Für Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Erfüllung oder Nichterfüllung statt der Leistung gilt folgendes: Wenn wir im Lieferverzug sind, hinsichtlich dessen uns nur einfache Fahrlässigkeit trifft, ist der Anspruch des Bestellers auf Ersatz eines von ihm nachgewiesenen Verzögerungsschadens der Höhe nach begrenzt auf 0,5% für jede vollendete Woche der Verspätung und höchstens auf 5% des Netto-Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Bestellung. 

d) Höhere Gewalt oder Umstände, die wir nicht zu vertreten haben und die termingemäße Ausführung des Auftrages hindern, berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben oder, wenn uns die Leistung dadurch unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Das gleiche gilt bei Energie- und Rohstoffmangel, Streiks, Pandemien, Epidemien, behördlichen Verfügungen oder Betriebs- und Verkehrsstörungen. Das gleiche gilt, wenn wir von unseren Zulieferern das für die Ausführung der Bestellung benötigte und dort bestellte Material aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht rechtzeitig erhalten, sofern wir den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren. Wenn uns die Leistung unmöglich wird, werden wir eventuelle  Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich erstatten. Schadensersatzansprüche jeder Art sind in solchen Fällen ausgeschlossen. 

e) Tritt eine wesentliche Änderung der bei Vertragsabschluss bestehenden Verhältnisse ein, die eine Erfüllung unzumutbar macht, behalten wir uns das Recht vor, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.  

f) Die Erfüllung unserer Verpflichtungen steht unter dem Vorbehalt der Einhaltung von nationalen und internationalen Exporthandelsgesetzen, Sanktionen und Embargos, siehe zudem Ziffer 11.  

g) Ist eine Abnahme gemäß besonderen Bedingungen vereinbart, so hat der Besteller diese in unserem Werk auf seine Kosten durchzuführen. Wird nicht gemäß dem vereinbarten Lieferplan oder innerhalb angemessener Frist abgerufen, können wir unbeschadet unserer anderen Rechte nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder die rückständige Ware zum Versand bringen und berechnen.  

h) Teillieferungen, die wir gesondert berechnen, sowie Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% sind zulässig. 

 

5. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung 
a) Unsere Forderungen sind ohne Abzug zahlbar sofort nach Zugang unserer Rechnung. Danach befindet der Besteller sich in Verzug und berechnen wir Zinsen in gesetzlicher Höhe sowie jeglichen weiteren Verzugsschaden. Bei Wechseln und Schecks gilt die Zahlung erst nach Einlösung als geleistet. Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers. 

b) Wechsel und Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber entgegen, Wechsel nur nach gesonderter Vereinbarung. Unabhängig von der Laufzeit hereingenommener Wechsel oder einer gewährten Stundung werden unsere Forderungen sofort fällig, wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder Umstände bekannt werden, welche seine Kreditwürdigkeit in Zweifel ziehen. In einem solchen Fall sind wir ferner berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und/oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. 

c) Gegenüber unseren Forderungen kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; dies gilt nicht für Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis. 

 

6. Mängelrüge 
Der Besteller oder der von ihm bezeichnete Empfänger hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Nach der Entdeckung von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung der mangelbehafteten Sache sofort einzustellen. Offene Mängel, auch das Fehlen von Beschaffenheitsgarantien, sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich, spätestens 7 Tage nach ihrer Entdeckung, in Textform zu rügen. Unterlässt der Besteller die Prüfung oder die form- und fristgerechte Anzeige, stehen dem Besteller keine Ansprüche aus Mängeln zu. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs bei uns an. 

 

7. Mängelhaftung 
a) Technische Anforderungen, die vom Besteller an die Ware gestellt werden und die von üblichen Anforderungen abweichen, muss uns der Besteller vor Vertragsschluss ausdrücklich anzeigen. Tut er dies nicht, liegt kein Mangel vor, wenn solche Anforderungen nicht erfüllt werden. 

b) Die von uns gelieferte Ware entspricht den derzeit in Deutschland geltenden Vorschriften und Normen. Bei einem Einsatz im Ausland obliegt es dem Besteller, sich von der Konformität der Ware mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Normen zu überzeugen und ggf. entsprechende Anpassungen vorzunehmen.  

c) Wurde eine Abnahme oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, so ist eine Haftung für Mängel ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können. 

d) Bei berechtigten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung entweder durch Lieferung einer fehlerfreien Ersatzware oder durch Nachbesserung verpflichtet. Der Besteller hat uns eine angemessene Frist von nicht weniger als 21 Werktagen zu setzen. Die beanstandeten Teile werden unser Eigentum. Wir sind berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern. 

e) Kommen wir der Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht nach, kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern, nachdem er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, es sei denn, diese ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Falle des Rücktritts haftet der Besteller für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes Vertretenmüssen. 

f) Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nur gemäß Ziffer 8. Auch in diesem Fall haften wir aber nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden. 

g) Unsere Gewährleistungspflicht entfällt, wenn Mängel der von uns gelieferten Ware nicht vorliegen, d. h. insbesondere, wenn Fehler auf unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, natürlichem Verschleiß oder Eingriffen des Bestellers oder Dritter in die Ware beruhen. 

h) Mängelhaftungsansprüche gegen uns verjähren spätestens 12 Monate nach Ablieferung der Ware bzw. ab Abnahme, mit Ausnahme der in Ziffer 8 f) geregelten Fälle. 

i) Ist der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns die gesetzlichen Vorschriften. 

 

8. Ausschluss und Begrenzung der Haftung 
a) Für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz wegen zu vertretender Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, haften wir im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten. Im Übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 

b) Im Falle der Haftung nach Ziffer 8 a) und einer Haftung ohne Verschulden haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden. Die Geltendmachung nutzloser Aufwendungen durch den Besteller ist unzulässig. 

c) Über den Einsatz der von uns gelieferten Ware entscheidet der Besteller eigenverantwortlich. Wenn wir nicht spezifische Beschaffenheiten und Eignungen der Produkte für einen vertraglich bestimmten Verwendungszweck schriftlich bestätigt haben, ist eine anwendungstechnische Beratung in jedem Fall unverbindlich. Auch haften wir nur nach Maßgabe der Ziffer 8 a) für eine erfolgte oder unterbliebene Beratung. 

d) Der Haftungsausschluss gemäß den vorstehenden Absätzen gilt in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Handelsvertretungen, leitenden und nicht leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen. 

e) Sämtliche Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen uns verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Ware; im Falle der deliktischen Haftung verjähren solche Ansprüche in 12 Monaten ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis über die den Anspruch begründenden Umstände und über die Person des Schuldners. Dies gilt nicht bei Vorsatz und den in Ziffer 8 f) genannten Fällen. 

f) Die Regelungen in den vorstehenden Absätzen sowie in Ziffer 7 h) gelten nicht bei einer Gefährdungshaftung, wenn eine Haftung für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. 

 

9. Schutzrechte, Werkzeuge, Modelle, Muster, Zeichnungen 
a) Erfolgen Lieferungen nach Zeichnung, Muster, Modellen oder sonstigen Angaben des Bestellers, trägt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit und dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen etc. bleiben, auch wenn wir diese im Auftrag des Bestellers angefertigt haben und/oder der Besteller sie anteilig oder voll bezahlt hat, unser Eigentum. Hieran steht uns auch das Urheberrecht zu. 

b) Mit der Lieferung von Waren und Erbringung von Leistungen wird keine Lizenz zur Nutzung unserer geistigen Eigentumsrechte oder Urheberrechte erteilt. Die Gewährung einer solchen Lizenz ist Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung.  

c) Für den Fall, dass die gelieferte Ware Schutzrechte Dritter verletzt, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Schutzrechte oder eine Lizenz zur Nutzung derselben zu erlangen oder dem Besteller eine akzeptable Alternative zu liefern.  

 

10. Eigentumsvorbehalt 
a) Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen und einschließlich etwaiger Rückgriffsund Freistellungsansprüche aus Wechseln und Schecks beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist. 

b) Der Besteller hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. 

c) Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Besteller uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Besteller jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 

d) Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Besteller verpflichtet, seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung und zur weiteren Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät. 

e) Der Besteller tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Umsatzsteuer, Sicherheiten und Nebenrechten ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Dies gilt auch bei einem Unternehmensverkauf. Der Besteller darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen oder die Vorausabtretung der Forderung zunichtemachen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen – auch bei einem Unternehmensverkauf – gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen. Im Falle der Veräußerung von Miteigentumsanteilen als Vorbehaltsware – auch bei einem Unternehmensverkauf – gilt die Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe unseres Miteigentumsanteils als an uns abgetreten. 

f) Der Besteller bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung bei Bedarf selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten. 

g) Nimmt der Besteller Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten oder Schlußsaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht. 

h) Hat der Besteller Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder zu liefernden Ware bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder zukünftigen Sicherungsrechte beeinträchtigt werden könnten, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Waren zu verlangen. Gleiches gilt im Fall eines echten Factorings, wenn der Besteller nach dem Vertrag mit dem Faktor nicht frei über den Kaufpreis für die Forderung verfügen kann. 

i) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme aller Vorbehaltsware berechtigt; der Besteller ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet. Zur Feststellung des Bestands der von uns gelieferten Waren dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Bestellers betreten. In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretener Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten. 

j) Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. 

k) Wir behalten uns unsere Eigentums- und Urheberrechte an allen Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen vor. Der Besteller darf sie Dritten nicht zugänglich machen und muss sie auf Verlangen unverzüglich zurückgeben. 

 

11. Exportkontrolle 
a) Grundsätze 

Wir weisen den Besteller darauf hin, dass bei einem Weiterverkauf oder einer sonstigen Verbringung unserer Waren in ein anderes Land als das am Sitz des Käufers oder als das im Vertrag vereinbarte sich der Besteller eigenverantwortlich über die dort gestellten technischen, behördlichen, gesetzlichen und rechtlichen Anforderungen informieren muss. Wir können nicht ausschließen, dass es  Anforderungen gibt, die unsere Ware nicht erfüllt. Die Prüfung, ob dies der Fall ist, obliegt allein dem Besteller. Sollte der Besteller im Rahmen dieser Prüfung bestimmte Informationen über unsere Ware benötigen, stellen wir diese ihm auf Anfrage zur Verfügung. Eine eigene Prüfung, ob die Anforderungen im betreffenden Land erfüllt werden, übernehmen wir jedoch nicht.  

Wir weisen den Besteller darauf hin, dass für die Verbringung/Ausfuhr von Gütern (Waren, Software, Technologie) sowie für die Erbringung von Dienstleistungen (z. B. Montagen, Instandhaltungen, Wartungen, Reparaturen, Einweisungen/Schulungen etc.) mit grenzüberschreitendem Bezug zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung  das europäische und deutsche Außenwirtschaftsrecht Anwendung findet und dass die einzelnen Lieferungen sowie technischen Dienstleistungen exportkontrollrechtlichen Beschränkungen und Verboten unterliegen können. Dies gilt insbesondere für sog. Rüstungs- und Dual-Use-Güter. Bei den einschlägigen Rechtsvorschriften handelt es sich insbesondere um die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-Use-Verordnung) sowie deren Anhänge, das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie deren Anlage (Teil I Abschnitt A und B der deutschen Ausfuhrliste), in den jeweils gültigen Fassungen.   

Darüber hinaus bestehen europäische und nationale Embargovorschriften gegen bestimmte Länder und Personen, Unternehmen und Organisationen, die Lieferung, Bereitstellung, Verbringung, Ausfuhr oder Verkauf von Gütern sowie die Durchführung von Dienstleistungen verbieten oder unter Genehmigungsvorbehalt stellen können.  

Der Besteller nimmt zur Kenntnis, dass die oben genannten Rechtsvorschriften ständigen Änderungen und Anpassungen unterliegen und in ihrer jeweils gültigen Fassung auf den Vertrag anzuwenden sind.  

Der Besteller verpflichtet sich, die europäischen und deutschen Exportkontrollbestimmungen und Embargovorschriften anzuerkennen und einzuhalten, insbesondere wenn der Besteller von einer Reexportauflage einer uns durch die Ausfuhrkontrollbehörde erteilten Genehmigung betroffen ist. Spätestens vor der Verbringung/Ausfuhr informieren wir den Besteller über eine entsprechende Auflage.  

Der Besteller verpflichtet sich ferner, die gelieferten Güter weder direkt noch indirekt, mittelbar oder unmittelbar an Personen, Unternehmen, Einrichtungen, Organisationen oder in Länder zu verkaufen, zu exportieren, zu reexportieren, zu  liefern, weiterzugeben oder anderweitig zugänglich zu machen, sofern dies gegen europäische oder deutsche Exportbestimmungen oder Embargovorschriften verstößt.  

Der Besteller ist uns gegenüber auf Anforderung verpflichtet, angemessene und vollständige Informationen über die Endverwendung der zu liefernden Güter bzw. Dienstleistungen zu übermitteln, insbesondere sogenannte Endverbleibsdokumente (EUCs) auszustellen und im Original an uns zu übersenden, um den Endverbleib und den Verwendungszweck zu liefernder Güter bzw. Dienstleistungen prüfen und gegenüber der zuständigen Ausfuhrkontrollbehörde nachweisen zu können.   

b) Rücktritt, Schadensersatz durch uns  

Werden die gegebenenfalls erforderlichen Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen oder anderweitigen außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungen oder Freigaben von den zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig erteilt oder stehen sonstige Hindernisse aufgrund der von uns als Ausführer bzw. Verbringer oder von unseren Lieferanten zu beachtenden zoll-, außenwirtschafts- und embargorechtlichen Vorschriften der Erfüllung des Vertrags bzw. der Lieferung entgegen, sind wir berechtigt, vom Vertrag bzw. von der einzelnen Liefer- bzw. Dienstleistungsverpflichtung zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn erst zwischen Vertragsschluss und der Lieferung bzw. der Durchführung der Dienstleistung sowie bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten entsprechende exportkontroll- und embargorechtliche Hindernisse – z. B. durch Änderung der Rechtslage – entstehen und die Durchführung der Lieferung bzw. Dienstleistung vorübergehend oder endgültig unmöglich machen, weil erforderliche Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen oder anderweitige außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungen oder Freigaben von den zuständigen Behörden nicht erteilt oder widerrufen werden oder sonstige rechtliche Hindernisse aufgrund zu beachtender zoll-, außenwirtschafts- und embargorechtlicher Vorschriften der Erfüllung des Vertrags bzw. der Lieferung oder Dienstleistung entgegenstehen.  

Für etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers aus diesem Grund gilt Ziffer 8.  

c) Lieferfristen  

Die Einhaltung von Lieferfristen kann die Freigabe bzw. Erteilung von Ausfuhr- oder Verbringungsgenehmigungen oder anderweitigen außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungen durch die zuständigen Behörden voraussetzen. Sind wir an der rechtzeitigen Lieferung aufgrund der Dauer der ordnungsgemäßen Durchführung eines zoll- oder außenwirtschaftsrechtlichen Antrags-, Genehmigungs-, oder Prüfungsverfahrens gehindert, verlängert sich die Lieferzeit angemessen um die Dauer der durch dieses behördliche Verfahren bedingten Verzögerung. Die Regelungen in Ziffer 4 bleiben darüber hinaus unberührt. 

d) Schadensersatz durch den Besteller 

Für Schäden und Aufwendungen, die uns durch die schuldhafte Nichtbeachtung der technischen, behördlichen, gesetzlichen oder rechtlichen Anforderungen in einem Land oder der europäischen und/oder deutschen Exportbestimmungen oder Embargovorschriften durch den Besteller entstehen, haftet der Besteller uns gegenüber in vollem Umfang. 

 

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 
a) Erfüllungsort ist der Ort unseres Sitzes.  

b) Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht an unserem Sitz; wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 

c) Für alle Bestellungen, Lieferungen und Leistungen gilt ausschließlich Deutsches Recht. 

d) Hat der Besteller seinen Sitz außerhalb Deutschlands, gilt das UN-Kaufrecht (CISG) mit folgenden Sonderregelungen:  

  • Vertragsänderung oder -aufhebung bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für Abreden über die Aufgabe dieser Schriftformvereinbarung.  
  • Im Falle der Lieferung vertragswidriger Ware steht dem Besteller das Recht zur Vertragsaufhebung oder Ersatzlieferung nur dann zu, wenn Schadenersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen sind oder es dem Besteller unzumutbar ist, die vertragswidrige Ware zu verwerten und den verbleibenden Schaden geltend zu machen. In diesen Fällen sind wir zunächst zur Mängelbeseitigung berechtigt. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl und/oder führt sie zu einer unzumutbaren Verzögerung, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, die Vertragsaufhebung zu erklären oder Ersatzlieferung zu verlangen. Hierzu ist der Besteller auch dann berechtigt, wenn die Mängelbeseitigung eine unzumutbare Unannehmlichkeit verursacht oder Ungewissheit über die Erstattung etwaiger Auslagen des Bestellers besteht. 

 

13. Schlussbestimmungen 
a) Sollten einzelne Teile dieser Bedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. 

b) Anstelle unwirksamer Bestimmungen gilt eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt war. 

c) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sollen nach deutschem Rechtsverständnis ausgelegt werden. Falls die rechtliche Bedeutung in einer Übersetzung von der deutschen rechtlichen Bedeutung abweicht, hat die deutsche Bedeutung Vorrang. 

d) Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang. 

 

Stand Januar 2022  

 

 

Zusatzvereinbarung zur Preisanpassung aufgrund der aktuellen Wirtschaftslage per 01.04.2022

  1. Angesichts der aktuellen Preisdynamik und den Lieferproblemen bei der Beschaffung können mit Blick auf die Lieferzeit bzw. die durch die Lieferprobleme bedingten Verzögerungen des Liefertermins Materialpreisschwankungen nicht ausgeschlossen werden. Beide Parteien sind sich darüber einig, dass es hier zu einem partnerschaftlichen, fairen Ausgleich des daraus resultierenden Risikos kommen muss. Sie vereinbaren daher nach intensiver Erörterung die folgende Preisanpassung:
     
  2. Die im Angebot/Auftragsbestätigung/Vertrag enthaltenen Preise sind auf der Basis der Einkaufspreise der verwendeten Messing- und Rotgusslegierungen sowie Edelstahl zum Zeitpunkt des Datums kalkuliert.
     
  3. Den Parteien ist bekannt, dass sich die Preise für die in Ziffer 2. genannten Materialien aufgrund der aktuellen Entwicklungen erheblich verändern können. Erhöhen oder vermindern sich nach Vertragsschluss diese Preise zum Zeitpunkt der Abrechnung des Materials um mehr als 5 %, sind die Preise um diesen Faktor anzupassen, wenn eine Partei dies verlangt. Auf Verlangen der anderen Partei sind Unterlagen vorzulegen, die die Änderung der Preise belegen.
     
  4. Erhöhen sich nach Vertragsschluss Zölle, Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben, so geht dies zu Lasten des Käufers. Insbesondere eine Erhöhung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes zwischen Vertragsschluss und tatsächlicher Lieferung führt dazu, dass sich der vereinbarte Bruttokaufpreis entsprechend erhöht. Entsprechendes gilt für die Erhöhung von Transportkosten, und zwar unabhängig davon, ob diese von dem Käufer oder BEULCO zu tragen sind.
     
  5. Bei allen Aufträgen – auch bei Bestellungen auf Abruf und Sukzessivlieferungsverträgen –, bei denen die Lieferung vertragsgemäß oder auf Wunsch des Käufers später als 3 Monate nach Auftragserteilung erfolgt, ist BEULCO berechtigt, Material- und Lohnpreissteigerungen zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung an den Käufer weiterzugeben.

 

Stand März 2022