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Trinkwassersicherheit

Wer haftet für "beigestelltes Material"?

Baumaterial für Trinkwasser ist ein schwieriges Pflaster. Nur unter genauer Einhaltung der Trinkwasserverordnung dürfen Komponenten eingebaut und ausgetauscht werden. Seit April 2017 gelten in der Branche neue Vorgaben, die in der Praxis jedoch nur schwer zu überprüfen sind. Ursache dafür ist, dass die Hersteller keine Angaben zu den genauen Bestandteilen ihrer Produkte machen müssen.


Besonders unübersichtlich wird es, wenn Handwerkskunden Material selbst einkaufen und nicht nachzuvollziehen ist, um welche Stoffe es sich handelt. Mit wachsender Beliebtheit werden Geräte, Komponenten und Zubehör zu günstigen Preisen online, bei eBay oder in Baumärkten gekauft eingekauft, um sie dann vom SHK-Fachmann installieren zu lassen. Im Fachjargon heißen diese Bauteile "beigestelltes Material".  Mit der Hoffnung die Kosten für die Baumaßnahme zu senken bekommt der Installateur dann im Rahmen eines Werkvertrags nur den Auftrag für den Einbau. Nicht selten kommt es dabei zu Komplikationen, vor allem wenn die Bauteile nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, beispielsweise bei Werkstoffen aus Metall (Wasserleitungen, Armaturen und Wasserhähne).

Für diese sind in der "Metall-Bewertungsgrundlage" (UBA) seit April 2017 genaustens die Materialien aufgeführt, aus denen sie bestehen dürfen. Diese hygienischen Normen gelten für alle Bauteile, die mit dem Trinkwasser in Berührung kommen und wurden durch das Umweltbundesamt nach § 17 Abs. 3 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) formuliert. Ein Siegel, welches Produkte als trinkwasserkonform auszeichnet gibt es jedoch bisher nicht.

 

Wie kommen nicht konforme Produkte auf den deutschen Markt?

Das Problem ist die Diskrepanz bzgl. der Trinkwasserzulassung zwischen den EU-weiten und den deutschen Vorgaben. Die Hersteller produzieren nach EU-Recht und dürfen nicht von den strengen deutschen Vorgaben nach der Trinkwasserversorgung eingeschränkt werden. Ihre Produkte werden EU-weit verkauft und müssen daher keine Angaben bzgl. der Bestandsmaterialien aufweisen. Daher gibt es Baumaterial auf dem deutschen Markt, was gehandelt, jedoch nicht eingebaut werden darf.

 

So kommt beim Verstoß gegen die deutsche Trinkwasserverordnung ein Handwerker mit einer Ordnungswidrigkeit verhältnismäßig „glimpflich“ davon. Ein SHK-Fachmann hingegen haftet auch für das Einbauen von „beigestelltem Material“, welches der Kunde bereits eigenmächtig ohne die entsprechende Trinkwasserzulassung eingekauft hat. Um Gewissheit über die Bestandsmaterialien der Bauteile zu haben können Handwerker und Installateure am Ende nur direkt beim Hersteller nachfragen, wobei es die Heimwerker in der Praxis noch schwerer haben die entsprechenden Informationen zubekommen als SHK-Betriebe.


Was gilt rechtlich, wenn der Handwerkskunde Baumaterial selbst kauft?

Der Installateur steht in der Pflicht seinen Kunden über alle Gefahren bzgl. des Materials aufzuklären, wie z.B., dass seine Armaturen nicht zwingend der deutschen Trinkwasserverordnung entsprechen. Erfolgt ohne Herstellerbestätigung und trotz besseren Wissens des Fachmannes der Einbau eines unzulässigen Produkts, verstoßen beide gegen geltendes Recht. Der Installateur kann eine Haftung wegen Verstoßes einer bestehenden Aufklärungs- und Informationspflicht allerdings auch wiederum per Vertragsklausel ausschließen. Auch die erhoffte Kostenersparnis auf Seite des Kunden ist nicht zwingend gegeben. Wird mit einem Auftrag nicht auch Material gekauft erhöhen mittlerweile die meisten SHK-Betriebe ihre Stundenverrechnungssätze durch eine Mischkalkulation.

Um einen Auftrag trinkwasserkonform, ohne Konflikte und so fehlerfrei wie möglich abzuwickeln ist es für Heimwerker daher sinnvoll, sich frühestmöglich an einen Fachbetrieb zu wenden und Baumaterial und Einbau aus einer Hand zu beziehen.